Wie lange kann ich eine zu hohe Miete beanstanden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch für eine allenfalls unzulässige Erhöhung des Hauptmietzinses durch Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung, sodass eine möglicherweise durch die Zinserhöhung bewirkte Teilunwirksamkeit durch den Ablauf der dreijährigen Präklusivfrist saniert ist.OGH 5 Ob 19/25t, 23.09.2025
- Zur Wahrnehmung der Teilnichtigkeit nach § 16 Abs 8 MRG beziehungsweise § 26 Abs 4 MRG bedarf es einer rechtzeitigen ausdrücklichen Geltendmachung bei Gericht/Schlichtungsstelle, wozu ein Begehren auf Feststellung der Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung oder eine auf bestimmte Termine beschränkte Feststellung der zulässigen Mietzinshöhe geeignet ist.OGH 5 Ob 73/08h, 14.07.2008
- Für die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG gelte nur für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des MRG (also vor dem 1.1.1982) abgeschlossen wurden, bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte; eine solche Auslegung nähme dem letzten Satz des Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG jeglichen Anwendungsbereich, weil die weitere Anwendbarkeit der vor dem Inkrafttreten des MRG geltenden Vorschriften auf die nach den seinerzeitigen Vorschriften unwirksam zustande gekommenen Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses ohnehin in § 43 Abs 2 MRG normiert ist.OGH 5 Ob 6/96, 13.03.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083814 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 10.
- OGH 5 Ob 78/25v, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 19/25t, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 105/24p, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 240/22w, 17.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 213/15g, 20.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
- MRG § 26 · Untermietzins
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine unzulässige Mietzinsvereinbarung kann nur dann gültig werden, wenn Sie in Kenntnis der Unzulässigkeit eine neue Vereinbarung treffen oder den überhöhten Betrag vorbehaltlos weiterzahlen. In beiden Fällen muss der Vermieter beweisen, dass Sie von der Unzulässigkeit wussten.
Bei befristeten Mietverträgen haben Sie länger Zeit, eine überhöhte Mietzinsvereinbarung zu bekämpfen. Diese verlängerte Frist gilt auch dann, wenn die Befristung selbst nicht durchsetzbar ist, weil eine Gültigkeitsvoraussetzung fehlt.