Haftet mein Arbeitgeber, wenn ich im Firmenfahrzeug verletzt werde?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 26.01.2017 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1998)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wurde vom Arbeitgeber trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 KFG keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so kommt bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungspflicht eine Haftung aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung für jenen Betrag in Betracht, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre (RS0127018).OGH 9 ObA 48/11s, 28.06.2011
- Hier: Unfall mit Seitenstapler, für den nach § 59 Abs 1 KFG 1969 keine Versicherungspflicht besteht.OGH 8 ObA 179/98a, 18.03.1999
- Der Entfall des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 3 ASVG stellt ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung ab. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist von vornherein ungeeignet, die in der zitierten Bestimmung normierte Ausnahme vom Haftungsprivileg des Dienstnehmers zu begründen.OGH 8 ObA 179/98a, 18.03.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109871 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 2 Ob 20/16d, 26.01.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
ASVG idF 48. ASVGNov §333 Abs3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Ausnahme, mit der der Haftungsschutz des Arbeitgebers durchbrochen wird, greift nur, wenn der Schaden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Ohne solche Deckung bleibt es beim Schutz des Arbeitgebers. Die Versicherungsdeckung ist also Voraussetzung.
Bei Verletzungen meist nicht. Für Personenschäden aus einem Arbeitsunfall haftet der Dienstgeber nur, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat; alle anderen Haftungsgründe sind ausgeschlossen, auch die Haftung für seine Erfüllungsgehilfen. Für Sachschäden gilt diese Einschränkung nicht.