Hafte ich als Arbeitgeber nur bei bestehender Haftpflichtversicherung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 26.07.2023 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Pflichthaftpflichtversicherung für Eisenbahninfrastrukturunternehmen.OGH 2 Ob 238/17i, 29.01.2019
- Für Eisenbahnverkehrsunternehmen besteht Versicherungspflicht, sodass § 333 Abs 3 ASVG insofern anwendbar ist.OGH 2 Ob 238/17i, 29.01.2019
- Dies ergibt sich aus der Regelung, dass die Haftung mit der Höhe einer bestehenden Versicherungssumme begrenzt ist.OGH 2 Ob 238/17i, 29.01.2019
- Hat der Fachverband der Versicherungsunternehmungen als nationaler Garantiefonds für Verkehrsopfer für Schäden aus einem Unfall einzustehen, besteht ebenfalls „auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht“ iSd § 333 Abs 3 ASVG.OGH 2 Ob 20/16d, 26.01.2017
- Auch Luftfahrzeuge sind zu den Verkehrsmitteln iSd § 333 Abs 3 ASVG zu zählen.OGH 2 Ob 58/15s, 02.07.2015
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Die Ausnahmeregel des § 333 Abs 1 ASVG kommt nicht zum Tragen, wenn der Dienstgeber eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht in Anspruch nehmen kann, etwa weil ihm die Daten des Fahrzeuges nicht bekannt sind.OGH 9 ObA 147/12a, 29.01.2013
- Wurde vom Arbeitgeber trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 KFG keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so kommt bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungspflicht eine Haftung aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung für jenen Betrag in Betracht, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre (RS0127018).OGH 9 ObA 48/11s, 28.06.2011
- Nicht bloß Betriebshaftpflichtversicherung.OGH 2 Ob 51/06y, 06.04.2006
- Der Entfall des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 3 ASVG stellt ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung ab. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist von vornherein ungeeignet, die in der zitierten Bestimmung normierte Ausnahme vom Haftungsprivileg des Dienstnehmers zu begründen.OGH 8 ObA 179/98a, 18.03.1999
- § 333 Abs 3 ASVG soll nämlich keine zusätzliche Belastung des Dienstgebers bewirken und knüpft daher an eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung an.OGH 9 ObA 126/98i, 29.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085140 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 22.
- OGH 9 ObA 54/23s, 26.07.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 13/23d, 29.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 9/19s, 19.09.2019, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 20/16d, 26.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, soweit eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Schaden deckt. Die Ausnahme vom Haftungsschutz des Arbeitgebers erfasst alle Personenschäden, die von einer solchen Versicherung gedeckt sind. Eine Betriebshaftpflichtversicherung genügt dafür nicht. Hat der Arbeitgeber trotz Versicherungspflicht vorsätzlich keine Versicherung abgeschlossen, kann er wegen Verletzung der Fürsorgepflicht für jenen Betrag haften, der sonst zur Verfügung gestanden wäre.
In einem bestimmten Bereich ja. Die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern nimmt dem Dienstgeber nur den Schutz, soweit es um einen haftpflichtversicherungsrechtlich geprägten Bereich geht. Dort haftet er nach den allgemeinen Regeln für Verschulden und Gefährdung.