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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.01.2017 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 20/16d

Worum es ging: Wann ist ein Schaden beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Schaden ist beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn er innerlich mit einer Gefahr zusammenhängt, die für den Fahrzeugbetrieb typisch ist. Fehlt dieser Zusammenhang, genügt es, wenn der Schaden auf einen bestimmten Betriebsvorgang oder eine bestimmte Einrichtung des Fahrzeugs zurückgeht.

Ursache ist jeder Umstand, den man nicht wegdenken kann, ohne dass der Ablauf ein anderer gewesen wäre. Dieser natürliche Zusammenhang ist notwendige Voraussetzung dafür, dass jemandem die Folgen zugerechnet werden. Er allein genügt aber nicht immer.

Ja. Ihr Anspruch gegen den Fachverband entspricht inhaltlich dem, den Sie gegen einen pflichtversicherten Schädiger hätten. Ein eigenes Mitverschulden schließt ihn nicht aus, sondern führt nur zu einer Aufteilung des Schadens.

Die Ausnahme, mit der der Haftungsschutz des Arbeitgebers durchbrochen wird, greift nur, wenn der Schaden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Ohne solche Deckung bleibt es beim Schutz des Arbeitgebers. Die Versicherungsdeckung ist also Voraussetzung.

Ja. Die Regel, die die Ersatzpflicht des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen einschränkt, wurde durch das Gesetz über die Haftung für Eisenbahn- und Kraftfahrzeugunfälle nicht aufgehoben. Sie gilt daher weiterhin.

In einem bestimmten Bereich ja. Die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern nimmt dem Dienstgeber nur den Schutz, soweit es um einen haftpflichtversicherungsrechtlich geprägten Bereich geht. Dort haftet er nach den allgemeinen Regeln für Verschulden und Gefährdung.

Ja, soweit eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Schaden deckt. Die Ausnahme vom Haftungsschutz des Arbeitgebers erfasst alle Personenschäden, die von einer solchen Versicherung gedeckt sind. Eine Betriebshaftpflichtversicherung genügt dafür nicht. Hat der Arbeitgeber trotz Versicherungspflicht vorsätzlich keine Versicherung abgeschlossen, kann er wegen Verletzung der Fürsorgepflicht für jenen Betrag haften, der sonst zur Verfügung gestanden wäre.

Ein Fahrzeug, das zum Be- oder Entladen abgestellt wird, ist damit noch nicht außer Betrieb, denn das Be- und Entladen zählt zum Betrieb. In jedem Einzelfall ist aber sorgfältig zu prüfen, ob sich tatsächlich eine typische Gefahr dieses Fahrzeugs verwirklicht hat. Der Unfall muss mit dem eigentlichen Lade- oder Entladevorgang zusammenhängen.

Entscheidend ist allein, wofür der Stapler nach seiner Bauart und Ausrüstung bestimmt ist: vorwiegend zur Beförderung von Gütern und in erster Linie zur Verwendung innerhalb einer Betriebsanlage. Ob er tatsächlich nur auf dem Betriebsgelände bewegt oder auch kurz auf öffentlichen Straßen gefahren wurde, ist dafür nicht maßgeblich.

Zuerst ist zu prüfen, ob derjenige, der haften soll, den Schaden durch eigenes Verhalten verursacht hat. Ein Verhalten ist ursächlich, wenn der Schaden ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre. Man denkt das Verhalten also weg und fragt, ob der Schaden dann entfällt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 333 ZPO § 52

Entscheidungstext

67 Absätze, 23.467 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Geschäftszahl

2Ob20/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** N*****, vertreten durch Prof. Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in Jennersdorf, gegen die beklagte Partei Fachverband der Versicherungsunternehmungen, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 95.391,12 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. November 2015, GZ 16 R 214/14d-21, womit über Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 11. September 2014, GZ 2 Cg 8/14g-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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