Kann ich meinen Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall klagen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 14.12.2021 (24 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1961)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Sonderregel des § 333 ASVG schließt auch eine Haftung des Dienstgebers für vorsätzliches Verhalten eines Erfüllungsgehilfen (im Wege des § 1313a ABGB) aus.OGH 9 ObA 4/14z, 29.01.2014
- Hier: (Neben-)Vertragliche Ansprüche.OGH 9 ObA 52/09a, 24.03.2010
- § 333 ASVG schließt auch Schmerzengeldansprüche von nahen Angehörigen eines bei einem Arbeitsunfall Getöteten infolge eines sogenannten Schockschadens aus.OGH 2 Ob 82/05f, 21.04.2005
- Soweit nicht aus dieser Bestimmung, insbesondere dessen Abs 3 und den damit im Zusammenhang stehenden Normen, wie § 3 Z 3 EKHG, anderes hervorgeht.OGH 8 ObA 117/02t, 19.12.2002
- § 333 ASVG schließt bei Personenschäden aus Arbeitsunfällen die Anwendung anderer Normen über eine Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung oder Eingriffshaftung aus.OGH 6 Ob 88/01m, 21.06.2001
- § 333 ASVG bezieht sich nur auf Ersatzansprüche wegen Personenschäden (insbesondere auf Schmerzengeld und Verdienstentgang) und lässt Ersatzansprüche wegen Sachschadens (als außerhalb der Sozialversicherung liegend) unberührt.OGH 2 Ob 353/97v, 24.09.1999
- Hier: EKHGOGH 2 Ob 151/82, 17.01.1983
- Insbesondere jene nach, dem ABGB, dem EKHG oder anderen Haftpflichtvorschriften.OGH 8 Ob 128/81, 10.09.1981
- §§ 1313a, 1315 ABGB, § 19 Abs 2 EKHG HalterhaftungOGH 4 Ob 37/73, 15.05.1973
- Hier: § 1311 ABGBOGH 4 Ob 100/72, 30.01.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028584 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 24.
- OGH 2 Ob 185/21a, 14.12.2021, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 61/19f, 30.04.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 134/17x, 28.11.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1313a
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 333
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In einem bestimmten Bereich ja. Die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern nimmt dem Dienstgeber nur den Schutz, soweit es um einen haftpflichtversicherungsrechtlich geprägten Bereich geht. Dort haftet er nach den allgemeinen Regeln für Verschulden und Gefährdung.
Auch wenn Ihr Dienstgeber nach einem Arbeitsunfall weitgehend geschützt ist, können Sie einen zweiten Schädiger nach den allgemeinen Regeln auf Ersatz klagen. Dieser kann Ihnen ein Mitverschulden Ihres Dienstgebers nicht entgegenhalten.