Wird ein Anwalt vor leichtfertigen Vorwürfen geschützt?
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Der Disziplinarrat darf vorweg beurteilen, ob die vorliegenden Beweismittel überhaupt geeignet sind, den beschuldigten Rechtsanwalt zu überführen. Das schützt ihn vor einem Verfahren, das erkennbar auf leichtfertigen oder kaum beweisbaren Vorwürfen beruht und mit einem Freispruch enden müsste. Bestehen dagegen Zweifel an seiner Verantwortlichkeit, darf darüber nur in einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Dem Disziplinarrat darf zum Schutz des Disziplinarbeschuldigten vor einem (vorhersehbar mit Freispruch endenden) Disziplinarverfahren aufgrund - erkennbar - leichtfertiger (oder mit größter Wahrscheinlichkeit nicht erweisbarer) Vorwürfe das Recht nicht verwehrt werden, den vorliegenden Sachverhalt beziehungsweise die schon im Untersuchungsverfahren vorliegenden Beweismittel auf ihre Tauglichkeit, den Beschuldigten zu überführen, zu beurteilen. Bestehen allerdings Zweifel über die disziplinäre Verwantwortlichkeit des Beschuldigten, kann darüber nur in mündlicher Disziplinarverhandlung entschieden werden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110142 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 21 Ds 6/23d, 26.04.2024
Genannte Normen
DSt 1990 §28 Abs3
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