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Anderes · Beweiswürdigung im Anwaltsdisziplinarverfahren

Darf schon vor der Verhandlung über die Beweise entschieden werden?

günstig für Anzeiger betrifft Anzeiger, Mandant, Rechtsanwalt
Über die Beweise entscheidet im Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt nur der erkennende Senat. Jener Senat, der bloß über Einleitung oder Einstellung befindet, darf allein prüfen, ob ein Verdacht besteht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (42 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem erkennenden Senat (§ 30 DSt 1990) vorbehalten (§ 37 DSt 1990), steht aber nicht dem Senat nach dem § 28 DSt 1990 zu, der bei seiner Entscheidung über die Einleitung oder Einstellung des Disziplinarverfahrens bloß auf die Verdachtslage abzustellen hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056973 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 42.

Genannte Normen

DSt 1990 §28; DSt 1990 §30; DSt 1990 §37

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