Darf meine Anzeige vorweg mit einer Beweiswürdigung erledigt werden?
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In diesem frühen Stadium darf eine Anzeige gegen einen Rechtsanwalt nur eingestellt werden, wenn nicht einmal ein Verdacht standeswidrigen Verhaltens vorliegt. Urkunden, Beweise und außer Streit gestellte Tatsachen dürfen dabei noch nicht gewürdigt werden; das bleibt der mündlichen Verhandlung vorbehalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Nach ständiger Rechtsprechung der OBDK ist die Fassung eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 28 Abs 3 DSt 1990 (früher: Ablassungsbeschluss) nur dann zulässig, wenn nicht einmal der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des angezeigten Rechtsanwaltes gegeben erscheint. In diesem Verfahrensstadium ist eine Würdigung der vorhandenen Beweise, von Urkunden und außer Streit gestellten Tatsachen unzulässig; sie muss einer mündlichen Verhandlung vorbehalten bleiben (AnwBl 1984,617; Bkd 69/84; Bkd 39/38; Bkd 45/89 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Hinweis des Disziplinarrates, dass „auch infolge des Zeitablaufes“ ein „disziplinarrechtliches Fehlverhalten“ nicht feststellt werden könne.OGH 28 Ds 5/19b, 15.07.2020
- Da keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern nur ein gegebener Sachverhalt rechtlich zu werten war, konnte ein Senat des Disziplinarrats nach § 28 Abs 3 DSt das Verfahren wegen fehlender Verdachtslage einstellen.OGH 9 Bkd 5/08, 11.05.2009
- Allerdings kann ein Einstellungsbeschluss schon dann gefasst werden, wenn sich aus den aktenmäßigen Grundlagen ergibt, dass in Ansehung des beim Disziplinarrat angezeigten Sachverhalts nicht einmal der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens gegeben ist.OGH 6 Bkd 5/07, 10.09.2007
- Der Disziplinarrat hat sich im Untersuchungsverfahren auf die Prüfung des vorliegenden Tatsachenmaterials in der Richtung zu beschränken, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, dass der in Untersuchung gezogene Rechtsanwalt ein Disziplinarvergehen begangen haben könnte, wogegen die Feststellung, ob er ein solches Vergehen - dessen er hinreichend verdächtig ist - tatsächlich begangen hat, erst auf Grund einer mündlichen Verhandlung getroffen werden kann.OGH 16 Bkd 3/04, 29.03.2004
- Nur dann, wenn das im Untersuchungsverfahren gewonnene Tatsachenmaterial den begründeten Verdacht disziplinären Fehlverhaltens indiziert, bleibt der mündlichen Verhandlung die Prüfung vorbehalten, ob dieser Verdacht zum Schuldnachweis verdichtet werden kann. Berechtigt dieses Tatsachensubstrat hingegen mit gutem Grund zur Annahme fehlender Tauglichkeit, den Beschuldigten zu überführen, kommt eine Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht.OGH 7 Bkd 8/03, 22.03.2004
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Eine vorgreifende und daher unzulässige Beweiswürdigung durch den Disziplinarrat ist in einem Einstellungsbeschluss unstatthaft.OGH 16 Bkd 3/98, 04.05.1998
- Hinsichtlich der Beurteilung der disziplinären Verantwortlichkeit besteht keine Bindung an das freisprechende Urteil des Strafgerichtes.OGH 12 Bkd 2/97, 26.05.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057005 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 49.
- OGH 21 Ds 6/23d, 26.04.2024
Genannte Normen
DSt 1990 §28 Abs3
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