Darf ich dem Vormieter für seine Investitionen etwas bezahlen?
günstig für Nachmieter betrifft Mieter, Vormieter, Nachmieter, Vermieter
Ja, soweit Sie dafür eine gleichwertige Leistung erhalten. Verboten sind nur Zahlungen an den ausziehenden Mieter, die diesen unzulässig bereichern, weil ihnen keine gleichwertige Leistung von seiner Seite gegenübersteht. Was darüber hinausgeht, ist unwirksam vereinbart.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.11.2017 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1998)
§ 27 Abs 1 Z 1 MRG erfaßt im Verhältnis zum scheidenden Mieter nur solche Ablösezahlungen, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, weil ihnen keine gleichwertige Leistung von seiner Seite gegenübersteht.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110516 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 5 Ob 198/17d, 20.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 27 · Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
Verwandte Fragen
Mietrecht · Verbotene Ablöse beim Mietvertrag
Mietrecht · Investitionsablöse zwischen Mietern
Mietrecht · Verbotene Ablöse beim Mieterwechsel
Mietrecht · Ablöse für Zustimmung zum Mieterwechsel
Mietrecht · Ablöse für vom Vormieter mitfinanzierte Arbeiten