Darf der Vormieter mir seine Investitionen verrechnen?
günstig für Vormieter betrifft Mieter, Vormieter, Nachmieter
Ja. Auch wenn die Investitionen des Vormieters Bestandteil des Hauses und damit Eigentum des Vermieters geworden sind, darf er sich von Ihnen als Nachmieter den noch vorhandenen Wert ersetzen lassen. Die Beschränkungen des gesetzlichen Ersatzanspruchs gegen den Vermieter gelten dafür nicht. Zulässig ist höchstens der Wiederbeschaffungswert der überlassenen Gegenstände.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 20.11.2017 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Dass die vom Vormieter vorgenommenen Investitionen, sofern sie Bestandteil des Hauses geworden sind, in das Eigentum des Vermieters übergingen, ändert nichts daran, dass der Vormieter ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 10 MRG sich vom Nachmieter den noch vorhandenen Wert der Investitionen ersetzen lassen darf.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob dem Nachmieter ein Weitergaberecht eingeräumt wurde, das ihm seinerseits die Überwälzung der Investionsablöse auf den Folgemieter ermöglicht beziehungsweise erleichtert, ist dabei unbeachtlich, weil § 27 Abs 1 Z 1 MRG allein darauf abstellt, ob der Mieter für seine Leistung eine gleichwertige Gegenleistung (hier: in Form des Zeitwerts zurückgelassener Investitionen) erhalten hat.OGH 5 Ob 57/97m, 11.03.1997
- Ungültig und verboten ist die den Wiederbeschaffungswert überlassener Einrichtungsgegenstände übersteigende Leistung.OGH 5 Ob 101/87, 15.12.1987
- Gilt auch für den Wiederbeschaffungswert von Einrichtungsgegenständen zum Zeitpunkt der Überlassung des Mietgegenstandes an den neuen Mieter.OGH 4 Ob 567/87, 29.09.1987
- Der Ersatzanspruch des Vormieters gegen einen nachfolgenden Mieter ist nicht auf jene Fälle beschränkt, in denen ein weichender Mieter gemäß § 10 MRG gegen den Vormieter ersatzberechtigt wäre.OGH 6 Ob 683/86, 06.11.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069824 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 5 Ob 198/17d, 20.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 10 · Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung
- MRG § 27 · Verbotene Vereinbarungen und Strafbestimmungen
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