Kann das Gericht jede Mietvereinbarung nachträglich abändern?
betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwalter
Die gesetzliche Möglichkeit, gestaltend in eine Vereinbarung einzugreifen und sie zu ändern, gilt nur für die im Gesetz geregelten Fälle. Auf andere, nicht geregelte Fälle darf sie nicht übertragen werden. Eine Auslegung, wonach jede Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter so abgeändert werden könnte, scheitert am eindeutigen Gesetzestext.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Durch die in § 15 Abs 4 MRG ermöglichte rechtsgestaltende Entscheidung wird in vertragliche Vereinbarungen eingegriffen und werden diese geändert. Gerade deshalb ist aber eine analoge Anwendung dieser Eingriffsmöglichkeit auf andere, im Gesetz nicht geregelte Fälle nicht möglich. Eine extensive Auslegung der angezogenen Bestimmung, daß jede zwischen Mieter und Vermieter getroffene Vereinbarung durch rechtsgestaltenden Akt dahin abgeändert werden könne, daß dem Vermieter jedenfalls der auf das Mietobjekt entfallende Betriebskostenanteil zur Gänze zuzukommen habe, scheitert an der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111293 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 148/25p, 30.10.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
MRG idF 3.WÄG §15 Abs4
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