Bekomme ich noch Ersatz für Schäden Jahre nach dem Umbau?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 17.12.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Während Schäden als Folge einer unsachgemäßen Ausführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gemäß § 8 Abs 3 MRG grundsätzlich ersatzfähig sind, gebührt für Beeinträchtigungen des Mieters durch die Unterlassung notwendiger Erhaltungsarbeiten keine Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG. Die (bloße) Unterlassung der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten könnte vielmehr nur Gegenstand eines Verfahrens nach § 6 iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG sein.OGH 3 Ob 214/24b, 17.12.2024
- Aus der unsachgemäßen Durchführung von Bauarbeiten am Haus vom Mieter abgeleitete (allgemeine) Schadenersatzansprüche sind im streitigen Rechtsweg durchzusetzen.OGH 5 Ob 109/08b, 26.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111411 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 3 Ob 214/24b, 17.12.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 8 · Umfang des Benützungsrechts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Es kommt allein darauf an, dass Sie den nachteiligen Eingriff in Ihr Mietrecht dulden mussten. Weder ein Verschulden noch ein rechtswidriges Verhalten ist nötig, und es spielt keine Rolle, wem die Arbeiten Vorteile bringen. Ersetzen muss der, dem die Arbeiten zuzurechnen sind.
Nach drei Jahren. Müssen Sie als Mieter Eingriffe in Ihr Benützungsrecht dulden, verjährt Ihr Anspruch auf Entschädigung in der kurzen Frist von drei Jahren. Dauert die Beeinträchtigung an, beginnt die Frist für jeden weiteren Tag neu zu laufen.