Bekomme ich Ersatz, auch wenn niemand einen Fehler machte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 17.12.2024 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ersatzansprüche aus der Entfernung eines bei Übergabe der Wohnung vorhandenen asbesthaltigen und erheblich gesundheitsgefährdenden Nachtspeichergeräts.OGH 10 Ob 23/22p, 28.03.2023
- Die im Kern der Begründung geltend gemachte Verzögerung der Schadensbehebung ist nicht anders zu sehen als die unterlassene Fertigstellung von Erhaltungsarbeiten. Der Anspruch ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen.OGH 5 Ob 240/17f, 18.01.2018
- § 8 Abs 3 MRG gewährt dem nach Abs 2 leg cit duldungspflichtigen Mieter bei wesentlicher Beeinträchtigung seines Mietrechts einen Entschädigungsanspruch, der als rechtswidrigkeits- und verschuldensunabhängige Eingriffshaftung konzipiert ist. Der Zuspruch einer solchen Leistung setzt nach § 37 Abs 1 AußStrG ‑ vergleichbar mit § 406 ZPO ‑ grundsätzlich die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs im Zeitpunkt der Beschlussfassung voraus und auch die Feststellung einer künftigen Leistungspflicht ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen.OGH 5 Ob 20/11v, 07.10.2011
- Die in § 8 Abs 3 MRG geregelte Entschädigungspflicht resultiert nicht aus einer vertraglichen Haftung, sondern stellt eine Eingriffshaftung eigener Art dar, für die Rechtswidrigkeit ebenso wenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden.OGH 5 Ob 169/09b, 24.11.2009
- Im Fall eines von einem Wohnungseigentümer vorgenommenen Eingriffs im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist im Rahmen des § 8 Abs 3 MRG der Wohnungseigentümer der „Mieter, der die Arbeiten durchführt" und zur Entschädigung verpflichtet ist.OGH 5 Ob 169/09b, 24.11.2009
- Die Ersatzpflicht für die Beeinträchtigungen im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG trifft nicht jedenfalls (auch) den Vermieter. Mit dem Argument, der Vermieter sei zur Zuhaltung des Mietvertrags und zum Schutz des Mieters vor Beeinträchtigungen verpflichtet, kann eine Entschädigungspflicht des Vermieters gemäß § 8 Abs 3 MRG nicht begründet werden.OGH 5 Ob 169/09b, 24.11.2009
- Die in § 8 Abs 3 MRG normierte Ersatzpflicht für Beeinträchtigungen des betroffenen Mieters trifft denjenigen, dem die Arbeiten zuzurechnen sind.OGH 5 Ob 169/09b, 24.11.2009
- Dies gilt auch für Arbeiten, die ein Mieter mit Billigung des Vermieters an allgemeinen Teilen des Hauses durchführt bzw durchführen lässt. Der Durchgriff auf den Vermieter in Fällen, bei denen ein Mieter als Auftraggeber der Arbeiten vorgeschoben wird, ist dadurch nicht ausgeschlossen.OGH 5 Ob 251/02a, 20.11.2002
- Der Umstand, wem die Arbeiten zum Vorteil gereichen, ist kein Zurechnungskriterium, weil es beim Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG nicht darum geht, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält.OGH 5 Ob 251/02a, 20.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069533 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 10.
- OGH 3 Ob 214/24b, 17.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 160/23z, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 23/22p, 28.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 165/18b, 17.01.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 240/17f, 18.01.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 121/17f, 29.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 85/15v, 16.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 8 · Umfang des Benützungsrechts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei der Entschädigung für Eingriffe in Ihr Mietrecht geht es nur darum, dass Ihre eigenen Nachteile ausgeglichen werden. Wem die Arbeiten nützen und wer daran verdient, spielt dafür keine Rolle. Sie können also keinen Anteil an fremden Vorteilen verlangen.
Nein. Müssen Sie als Mieter Arbeiten dulden, umfasst Ihr Ersatzanspruch keine immateriellen Schäden wie erlittenes Ungemach. Ersetzt werden Vermögensnachteile, etwa ein Verdienstentgang.