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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 214/24b

Worum es ging: Bekomme ich Geld für Ärger, der kein Vermögensschaden ist?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel nicht. Nachteile, die sich nicht in Geld ausdrücken lassen, werden nur in den Fällen ersetzt, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Für den bloßen vorübergehenden Verlust des Gebrauchs einer Sache oder für Eingriffe in Ihr Namens- und Persönlichkeitsrecht gibt es daher keinen Ersatz. Sie können solche Nachteile auch nicht dadurch ersatzfähig machen, dass Sie Geld aufwenden, um sie abzuwenden.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Ja. Es kommt allein darauf an, dass Sie den nachteiligen Eingriff in Ihr Mietrecht dulden mussten. Weder ein Verschulden noch ein rechtswidriges Verhalten ist nötig, und es spielt keine Rolle, wem die Arbeiten Vorteile bringen. Ersetzen muss der, dem die Arbeiten zuzurechnen sind.

Der Ausgleich für Beeinträchtigungen durch geduldete Arbeiten setzt einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff voraus. Er betrifft die Beeinträchtigung durch die Arbeiten selbst. Schäden, die erst Jahre später auftreten, etwa durch einen damals fehlerhaft errichteten undichten Wasserablauf, fallen nicht darunter.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 40a MRG § 37 MRG § 8

Entscheidungstext

39 Absätze, 13.725 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2024

Geschäftszahl

3Ob214/24b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* Ges.m.b.H., *, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen 22.600 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2024, GZ 39 R 71/24s-42, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. Jänner 2024, GZ 60 C 28/23x-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.788,90 EUR (hierin enthalten 298,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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