Bekomme ich im neuen Arbeitsjahr wieder Lohnfortzahlung?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1999)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Siehe nunmehr RS0126339 für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor Beginn des neuen Arbeitsjahres endet.OGH 9 ObA 36/10z, 22.10.2010
- Hier: Zum rechtlich anders zu beurteilenden Fall der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (§ 2 Abs 5 EFZG); siehe dazu RS0124306.OGH 8 ObA 44/08s, 14.10.2008
- Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Entgeltfortzahlung ist für jedes Arbeitsjahr gesondert zu beurteilen.OGH 9 ObA 144/03x, 21.01.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111429 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 8 ObA 52/25t, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 54/24t, 23.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 73/23k, 23.11.2023, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EFZG §2 Abs1; EFZG §2 Abs4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Endet Ihr Arbeitsverhältnis, bevor ein neues Arbeitsjahr beginnt, kann kein neues Arbeitsjahr mehr zu laufen beginnen. Auch bei weiter andauerndem Krankenstand entsteht dann kein neuer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
Endet Ihr Arbeitsverhältnis, während Sie krank sind, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter. Neue Ansprüche entstehen in dieser Zeit aber nicht mehr: Was erst entstanden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis länger gedauert hätte, bleibt unberücksichtigt.