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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.11.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 73/23k

Worum es ging: Prüft das Gericht nur meine Argumente oder das ganze Urteil?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Die Dienstordnung A ist rechtlich ein Kollektivvertrag, ebenso wie die Regelung, die ihr vorangegangen ist. Für sie gelten daher die Regeln, die für Kollektivverträge gelten.

Ja. Sind Sie durchgehend krank und ist Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschöpft, entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Anspruch. Das gilt auch dann, wenn Sie zwischenzeitlich kein Entgelt mehr erhalten haben.

Beim Entgelt im Krankenstand ordnet das Gesetz für die Übergangszeit selbst an, dass verglichen werden muss, welche Regelung günstiger ist. Verglichen werden dabei die kollektivvertraglichen Regelungen mit der neuen Fassung des Gesetzes einerseits und mit der alten Fassung andererseits. Der Vergleich erfolgt für den jeweiligen Regelungsteil, und es gilt jene Regelungsgruppe, die insgesamt günstiger ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 8 ArbVG Art. 3

Entscheidungstext

67 Absätze, 22.786 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Geschäftszahl

9ObA73/23k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab & Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 7.398,07 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2023, GZ 11 Ra 24/23p-20, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Februar 2023, GZ 16 Cga 65/22t-16, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.000,75 EUR (darin 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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