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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 52/25t

Worum es ging: Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall besteht grundsätzlich nur, solange das Arbeitsverhältnis dauert, bleibt aber über dessen rechtliches Ende hinaus gewahrt. Für die Bezahlung wird so getan, als wäre das Arbeitsverhältnis ohne die Erkrankung weitergelaufen und die Arbeit geleistet worden. Sonst könnte der Arbeitgeber Ihre Ansprüche durch den Zeitpunkt der Kündigung oder Entlassung zunichtemachen.

Ja. Sind Sie durchgehend krank und ist Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschöpft, entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Anspruch. Das gilt auch dann, wenn Sie zwischenzeitlich kein Entgelt mehr erhalten haben.

Endet Ihr Arbeitsverhältnis, bevor ein neues Arbeitsjahr beginnt, kann kein neues Arbeitsjahr mehr zu laufen beginnen. Auch bei weiter andauerndem Krankenstand entsteht dann kein neuer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 8 AngG Art. 1 § 9 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

38 Absätze, 8.778 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Geschäftszahl

8ObA52/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I* GmbH, FN *, vertreten durch Mag. Georg Koller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.707,43 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 4.528,45 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2025, GZ 9 Ra 28/25s-17.2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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