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Bekomme ich als freier Mitarbeiter bei Krankheit Geld?

günstig für Arbeitgeber betrifft Freie Dienstnehmer, Auftraggeber, Vertreter
Nein, wenn nur Erfolg vergütet wurde. Beim freien Dienstvertrag gelten die Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts nicht. Eine reine Provisionsvergütung ohne Entgelt für Zeiten, in denen Sie berechtigt nicht arbeiten, etwa bei Krankheit oder Urlaub, ist zulässig und keine unzulässige Abwälzung des Unternehmerrisikos.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Im Rahmen eines freien Dienstvertrages, auf den die Schutzbestimmungen des Arbeitsrechtes nicht anzuwenden sind, ist eine reine Erfolgsentlohnung (Provision) ohne Anspruch auf Entgelt bei rechtmäßig unterbliebener Arbeitsleistung (zB für Krankheit, Urlaub, wichtiger persönlicher Grund ua) keine unzulässige Überwälzung des Unternehmerrisikos und nicht zu beanstanden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111628 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall besteht grundsätzlich nur, solange das Arbeitsverhältnis dauert, bleibt aber über dessen rechtliches Ende hinaus gewahrt. Für die Bezahlung wird so getan, als wäre das Arbeitsverhältnis ohne die Erkrankung weitergelaufen und die Arbeit geleistet worden. Sonst könnte der Arbeitgeber Ihre Ansprüche durch den Zeitpunkt der Kündigung oder Entlassung zunichtemachen.

günstig für Arbeitnehmer Urlaub während einer Arbeitsverhinderung

Nein. Für Zeiten, in denen Sie ohnehin Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts haben, darf kein Urlaub vereinbart werden. Geschieht das trotzdem, werden diese Tage nicht von Ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch abgezogen. Dasselbe gilt für einen bereits feststehenden Ersatzruhetag.

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