OGH 8 ObA 62/18b
Worum es ging: Darf sich die Gegenseite auf Verjährung berufen, wenn sie mich hinhielt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie die Frist nur deshalb versäumt, weil das Verhalten der Gegenseite dazu geführt hat, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich diese nun auf die Verjährung beruft.
Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn jemand für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit arbeitet. Dafür sprechen die Bindung an Weisungen zu Arbeitsort, Arbeitszeit und Verhalten, eine auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, dass der wirtschaftliche Erfolg dem Arbeitgeber zugutekommt, Fürsorge- und Treuepflichten sowie die Eingliederung in den Betrieb samt Kontrolle. Diese Merkmale müssen nicht alle vorliegen und können unterschiedlich stark ausgeprägt sein.
Auch bei einem freien Dienstvertrag schulden Sie kein fertiges Werk und keinen bestimmten Erfolg, sondern stellen Ihre Arbeitskraft für eine gewisse Zeit zur Verfügung. Der Unterschied zum echten Arbeitsvertrag liegt darin, dass Sie dabei nicht in demselben Ausmaß persönlich abhängig sind. Ein Notarzt wurde vom Gericht als freier Dienstnehmer eingestuft.
Sie schulden die Arbeit selbst, erbringen sie aber weitgehend selbstständig und ohne persönliche Abhängigkeit. Vorschriften darüber, wie Sie sich dabei persönlich zu verhalten haben, bestehen nicht. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, misst sich nach dieser persönlichen Abhängigkeit und nach keinem anderen Maßstab.
Arbeitsrechtliche Regeln, die nicht auf die persönliche Abhängigkeit abstellen und nicht den sozial Schwächeren schützen sollen, können auch auf einen freien Dienstvertrag sinngemäß angewendet werden. Ob das auch für die allgemeinen Regeln über die Abfertigung gilt, ist damit nicht entschieden.
Die Kündigungsentschädigung deckt die Zeit vom Ende bis zu dem Tag ab, an dem das Arbeitsverhältnis ordentlich geendet hätte. Die Urlaubsentschädigung dagegen ist die Erfüllung eines Urlaubs, den Sie in der Vergangenheit nicht verbraucht haben. Beide Ansprüche haben verschiedene Grundlagen und bestehen nebeneinander.
Nein. Hat der Schuldner Sie durch sein Verhalten davon abgehalten, rechtzeitig zu klagen, etwa durch Vergleichsverhandlungen oder Zusagen, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er sich später auf die Verjährung beruft. Bloßes Schweigen genügt dafür aber nicht, wenn Sie sich leicht selbst informieren konnten.
Nein. Nicht verbrauchter Urlaub geht von selbst auf das nächste Urlaubsjahr über; dafür braucht es weder eine Vereinbarung noch eine Erklärung. Die einzige Grenze ist die Verjährung nach dem Urlaubsgesetz.
Zuerst der alte. Treten Sie im neuen Urlaubsjahr Urlaub an, wird er auf den übertragenen Rest aus dem Vorjahr angerechnet. Reste können ohne besondere Voraussetzungen so lange weiter übertragen werden, solange sie nicht verjährt sind.
Ihr Urlaubsanspruch geht grundsätzlich nicht dadurch verloren, dass Sie ihn in einem bestimmten Zeitraum nicht verbrauchen. Ein Verfall kommt außerhalb der Verjährung im Regelfall nicht in Betracht. Der Anspruch bleibt Ihnen also bis zur Verjährung erhalten.
Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht in zwei, sondern in drei Jahren ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung durch schlüssige Annahme in die Arbeitsverträge eingegangen, gilt sie auch mit jenen Bedingungen, die der Arbeitgeber dafür erkennbar aufgestellt hat. Wurde im Voraus unwirksam auf die Verjährung verzichtet und wird sie später doch eingewendet, kann man dem entgegenhalten, dass dies gegen Treu und Glauben verstößt.
Nein, wenn nur Erfolg vergütet wurde. Beim freien Dienstvertrag gelten die Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts nicht. Eine reine Provisionsvergütung ohne Entgelt für Zeiten, in denen Sie berechtigt nicht arbeiten, etwa bei Krankheit oder Urlaub, ist zulässig und keine unzulässige Abwälzung des Unternehmerrisikos.
Nein, nicht unmittelbar. Die Regeln des Gesetzbuchs über Dienstleistungen gelten direkt nur für den abhängigen Arbeitsvertrag. Beim freien Dienstvertrag kommt eine sinngemäße Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen nur in Betracht, wenn das sachlich gerechtfertigt ist.
Eine Klage auf Feststellung hält die Verjährung nur für das Rechtsverhältnis auf, um das es dabei geht, und für die daraus abgeleiteten Ansprüche. Wenn Sie feststellen lassen wollen, dass Ihr Dienstverhältnis fortbesteht, sind Ansprüche aus dessen Beendigung davon nicht erfasst. Um deren Verfall oder Verjährung zu verhindern, müssen Sie zusätzlich ein Eventualbegehren stellen.
Ihren Urlaub müssen Sie in einer längeren Kündigungsfrist grundsätzlich nicht verbrauchen. Nur bei Rechtsmissbrauch kann Ihnen die Urlaubsersatzleistung entgehen, etwa wenn Sie den Urlaub während einer jahrelangen Freistellung trotz mehrfacher Angebote stehenlassen. Sonst droht Ihnen nur die Verjährung des Urlaubsanspruchs.
Sie erhalten im Urlaub grundsätzlich jenes Entgelt, das Sie verdient hätten, wenn Sie in dieser Zeit gearbeitet hätten. Es kommt also nicht darauf an, was Sie in früheren Zeiträumen verdient haben, in denen der Urlaubsanspruch entstanden ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 31.01.2018, 35 Cga 72/17i-31
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.08.2018, 10 Ra 26/81v (10 Ra 50/18y)-37
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1151 ABGB § 1486 ABGB § 1497 ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 228 ZPO § 508
Entscheidungstext
61 Absätze, 19.484 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Geschäftszahl
8ObA62/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** B*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Maria Leinschitz, Rechtsanwältin in Wien, wegen 29.472,27 EUR brutto (Revisionsinteresse: 1.929,38 EUR brutto) sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2018, GZ 10 Ra 26/81v (10 Ra 50/18y)-37, mit dem das Endurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 31. Jänner 2018, GZ 35 Cga 72/17i-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 12.734,81 EUR brutto samt jeweils 9,08 % Zinsen aus 272,10 EUR brutto seit 1. 9. 2014, aus 348,60 EUR brutto seit 1. 10. 2014, aus 153,97 EUR brutto seit 1. 11. 2014, aus 2.238,42 EUR brutto seit 1. 12. 2014, aus 73,01 EUR brutto seit 1. 2. 2015, aus 467,03 EUR brutto seit 1. 5. 2015, aus 202,52 EUR brutto seit 1. 6. 2015, aus 815,99 EUR brutto seit 1. 7. 2015, aus 5,03 EUR brutto seit 1. 11. 2015, aus 85,18 EUR brutto seit 1. 12. 2015, aus 31,36 EUR brutto seit 1. 2. 2016, aus 70,13 EUR brutto seit 1. 3. 2016, aus 328,63 EUR brutto seit 1. 4. 2016, aus 108,63 EUR brutto seit 1. 5. 2016, aus 1.321,39 EUR brutto seit 1. 7. 2016, aus 345,13 EUR brutto seit 1. 11. 2016, aus 323,15 EUR brutto seit 1. 12. 2016, aus 620,13 EUR brutto seit 1. 1. 2017, aus 305,78 EUR brutto seit 1. 2. 2017, aus 4.618,33 EUR brutto seit 1. 4. 2017 zu bezahlen.
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