In welchem Jahr müssen Betriebskosten in der Abrechnung stehen?
betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwaltung
In die Betriebskostenabrechnung eines Jahres gehören jene Beträge, die beim Vermieter in diesem Jahr fällig geworden sind. Wann er tatsächlich gezahlt hat, ist nicht entscheidend. Fallen Fälligkeit und Zahlung in verschiedene Jahre, zählt die Fälligkeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.09.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
In die Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind jene Beträge aufzunehmen, die dem Vermieter gegenüber im Lauf des Kalenderjahres fällig wurden (WoBl 1997, 264/108). Das gilt auch dann, wenn Jahr der Fälligkeit und Jahr der Zahlung auseinanderfallen. Maßgebend dafür, ob eine den Bewirtschaftungskosten des Hauses zuzurechnende Kostenbelastung des Vermieters in die Jahrespauschalverrechnung für ein bestimmtes Jahr gehört, ist daher immer die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung wäre nur abzustellen, wenn der Vermieter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, bis zum 31. 12. des Folgejahres eine Ergänzung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr der Fälligkeit vorzunehmen.OGH 5 Ob 242/09p, 11.02.2010
- Entscheidend für die Verpflichtung des Vermieters, Betriebskosten in die Abrechnung für ein bestimmtes Jahr aufzunehmen und damit für den Beginn der Präklusivfrist, ist grundsätzlich die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderung, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung.OGH 5 Ob 6/08f, 15.04.2008
- Davon zu unterscheiden ist, dass der Bestandgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Zahlung von Betriebskosten in der jeweiligen Betriebskostenabrechnung nachzuweisen. Dafür hat der Gesetzgeber dem Vermieter in § 21 Abs 3 MRG eine Frist von zwölf Monaten ab Ablauf des Verrechnungsjahres gesetzt.OGH 5 Ob 166/06g, 29.08.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112095 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 5 Ob 48/23d, 25.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 40/20v, 26.03.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 103/19m, 27.11.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 21 · Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
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