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In welchem Jahr müssen Betriebskosten in der Abrechnung stehen?

betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwaltung
In die Betriebskostenabrechnung eines Jahres gehören jene Beträge, die beim Vermieter in diesem Jahr fällig geworden sind. Wann er tatsächlich gezahlt hat, ist nicht entscheidend. Fallen Fälligkeit und Zahlung in verschiedene Jahre, zählt die Fälligkeit.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 25.09.2023 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

In die Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sind jene Beträge aufzunehmen, die dem Vermieter gegenüber im Lauf des Kalenderjahres fällig wurden (WoBl 1997, 264/108). Das gilt auch dann, wenn Jahr der Fälligkeit und Jahr der Zahlung auseinanderfallen. Maßgebend dafür, ob eine den Bewirtschaftungskosten des Hauses zuzurechnende Kostenbelastung des Vermieters in die Jahrespauschalverrechnung für ein bestimmtes Jahr gehört, ist daher immer die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112095 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 8.

Im Gesetz

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