Bis wann darf der Vermieter Betriebskosten noch verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wurde die ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten nicht bestritten, ist die Betriebskostenforderung nur nach den Verjährungsvorschriften des ABGB zu beurteilen.OGH 6 Ob 146/00i, 22.02.2001
- Der Vermieter kann Betriebskosten innerhalb der Frist des § 1486 Z 4 ABGB einklagen, wenn er sie innerhalb der Präklusivfrist des § 21 Abs 3 und 4 MRG abgerechnet hatte.OGH 6 Ob 146/00i, 22.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107090 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 5 Ob 103/19m, 27.11.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 175/18y, 06.11.2018, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1486 · Besondere Verjährungszeit
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 21 · Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei der Jahrespauschalverrechnung erfasst die Fallfrist nicht die bereits vorgeschriebenen und bezahlten Pauschalraten. Sie gilt nur für Beträge, die noch nachgetragen werden, und für den Fehlbetrag, der sich aus der Abrechnung zu Ihren Lasten ergibt. Die Abrechnung ist keine Voraussetzung dafür, dass die Pauschalraten fällig werden, sondern eine zusätzliche Pflicht des Vermieters.
Ja. Es kommt darauf an, dass die Forderung gegen den Vermieter fällig ist und er Ihnen entsprechende Rechnungsbelege vorlegt. Ob er selbst schon gezahlt hat, spielt für Ihre Zahlungspflicht keine Rolle.