Gilt für mich als Käufer das Wegerecht, das im Grundbuch steht?
günstig für Erwerber betrifft Liegenschaftskäufer, Grundeigentümer, Wegberechtigte
Als gutgläubiger Erwerber dürfen Sie auf das vertrauen, was Sie aus der Eintragung im Grundbuch und der hinterlegten Vertragsurkunde vernünftigerweise entnehmen konnten. Ergibt sich daraus ein weiter reichendes Recht als aus der Auslegung des ursprünglichen Vertrags, haben Sie dieses weitergehende Recht erworben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Einem gutgläubigen Rechtsnachfolger kann das Auslegungsergebnis nur entgegengehalten werden, wenn es sich mit dem Servitutsumfang deckt, den der Erwerber bei vernünftigem Verständnis der Grundbuchseintragung und der entsprechenden Bestimmungen des in der Urkundensammlung befindlichen Servitutsbestellungsvertrags annehmen konnte. Ergibt sich daraus ein nach Art und Umfang weiteres Recht als nach Auslegung des Begründungsvertrags anzunehmen wäre, so hat der Erwerber das darüberhinausgehende Recht aufgrund des Vertrauens auf das Grundbuch erworben.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112155 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 10 Ob 8/23h, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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