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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.10.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 168/22z

Worum es ging: Gehört mir das Erbe schon vor dem Abschluss des Verfahrens?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Bis zur Einantwortung bildet der Nachlass ein eigenes Vermögen, dem Sie als Erbe wie fremdem Vermögen gegenüberstehen; daran ändert es nichts, wenn Sie ihn verwalten und benützen dürfen. Erst mit der Einantwortung geht alles auf Sie über. Bis dahin kann nur die Verlassenschaft klagen und geklagt werden.

Dazu zählen alle Geschäfte, die bezwecken oder bewirken, dass die Sache endgültig aus dem Vermögen des einen ausscheidet und auf einen anderen übergeht. Die gesetzliche Erbfolge gehört nicht dazu. Ein erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche Arten erstrecken, die anerkannt sind.

Ein Zusammenschluss nach dem Umgründungssteuergesetz führt nicht dazu, dass ein Rechtsträger in alle Rechte und Pflichten eines anderen nachrückt. Jedes einzelne Recht muss gesondert übertragen werden.

Sobald zum gesamten Nachlass Erbantrittserklärungen vorliegen, brauchen Sie auch für außergewöhnliche Verwaltungshandlungen keine Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts mehr. Nur wenn Sie Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen oder sonst veräußern wollen, bleibt die Genehmigung nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1053 ABGB § 1078 ABGB § 546 ABGB § 810 AußStrG § 172 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 21 GBG 1955 § 23 GBG 1955 § 82a

Entscheidungstext

28 Absätze, 7.018 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.2022

Geschäftszahl

5Ob168/22z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M* KG *, vertreten durch Dr. Berthold Riedl, öffentlicher Notar in Wiener Neustadt, wegen Einverleibung des Eigentums in EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 29. Juli 2022, AZ 1 R 137/22x, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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