Können beliebige Gesellschaften zusammengelegt werden?
betrifft Gesellschafter, Unternehmer, Genossenschaftsmitglieder
Die Verschmelzung ist eine Einrichtung des Gesellschaftsrechts. Sie ist nur in jenen Fällen erlaubt, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Darüber hinaus lassen sich Gesellschaften nicht einfach vereinigen.
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Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die Verschmelzung ist als eine dem (Kapitalgesellschaftsrecht) Gesellschaftsrecht zuzuordnende Einrichtung nur in den vom Gesetz geregelten Fällen zulässig.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049487 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 16/24z, 08.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 136/19i, 18.12.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AktG §233; AktG §234; AktG §249; GenVG §1
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