Zum Inhalt springen

Können beliebige Gesellschaften zusammengelegt werden?

betrifft Gesellschafter, Unternehmer, Genossenschaftsmitglieder
Die Verschmelzung ist eine Einrichtung des Gesellschaftsrechts. Sie ist nur in jenen Fällen erlaubt, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Darüber hinaus lassen sich Gesellschaften nicht einfach vereinigen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Die Verschmelzung ist als eine dem (Kapitalgesellschaftsrecht) Gesellschaftsrecht zuzuordnende Einrichtung nur in den vom Gesetz geregelten Fällen zulässig.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049487 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AktG §233; AktG §234; AktG §249; GenVG §1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Gesellschaftsrecht · Verschmelzung von Gesellschaften
Gesellschaftsrecht · Wirksamkeit der Verschmelzung im Firmenbuch
Arbeitsrecht · Verschmelzung als Betriebsübergang
Gesellschaftsrecht · Zusammenschluss und Rechtsnachfolge
Versicherung · Verschmelzung und Versicherungsvertrag