Wann ist meine Rechtsfrage für das Höchstgericht wichtig?
betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensparteien
Uneinheitlich ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht schon dann, wenn er früher einmal anders entschieden hat als heute. Hat sich seit Jahren eine neue Linie gefestigt, gilt sie als einheitlich. Nur wenn ein Gericht von dieser gefestigten Linie abweicht, geht es um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Von einer im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO "uneinheitlichen" Rechtsprechung des OGH kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn in früherer Zeit ein anderer Standpunkt vertreten wurde als nunmehr ständig in neuer Zeit. Wenn sich nämlich seit etlichen Jahren eine von einer früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt (wieder) eine (neue) einheitliche Rechtsprechung des OGH vor, und nur wenn das Berufungsgericht von einer solchen Rechtsprechung abweichen würde, hinge die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ab.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht bereits dann, wenn auch nur eine, aber ausführlich begründete grundlegende Entscheidung vorliegt.OGH 5 Ob 50/12g, 26.07.2012
- Aus einer einzelnen Entscheidung, der neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegensteht, kann eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung nicht abgeleitet werden.OGH 5 Ob 73/10m, 27.05.2010
- Wenn sich aber seit etlichen Jahren eine von der früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt eine neue einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor. Von einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO „uneinheitlichen" Rechtsprechung kann dann nicht mehr gesprochen werden.OGH 6 Ob 185/07k, 13.09.2007
- Hier: § 496 Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO.OGH 4 Ob 1007/96, 26.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042668 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 5 Ob 225/22g, 31.01.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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