Können Gläubiger auf mein Erbrecht als Ganzes greifen?
günstig für Erbe betrifft Erben, Gläubiger, Schuldner
Nach der damals noch anzuwendenden alten Vorschrift war das Erbrecht als Ganzes unpfändbar. Diese Vorschrift wurde mit 1. Oktober 2000 aufgehoben. Weil sie kaum noch Fälle betrifft, sah der Oberste Gerichtshof darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 29.11.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Nach dem HfD JGS 1846/968, das nicht schon durch das 1. BRBG, sondern erst durch Art II Z 3 EO-Nov 2000 mit 1. 10. 2000 aufgehoben wurde und daher noch anzuwenden ist, ist das Erbrecht als Ganzes unpfändbar. Keine Zulässigkeit des Rechtsmittels zumal nicht wahrscheinlich ist, dass noch über andere Exekutionsanträge zu entscheiden ist, für die das HfD Bedeutung hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Frage der Auslegung eines auf Grundlage der mit Ablauf des 24. 5. 2018 außer Kraft getreten §§ 6 ff, 18 ff DSG 2000 erlassenen Bescheids der Datenschutzkommission.OGH 6 Ob 57/21g, 06.08.2021
- Hier: Frage der Anwendbarkeit der Verjährungsregeln des § 26 HGB auch bei „Vergesellschaftung“ nach § 28 HGB.OGH 2 Ob 188/18p, 29.11.2018
- Hier: Frage der sachlichen Kongruenz von Pensionsleistungen nach dem mit Ablauf des 31. 12. 2010 (Budgetbegleitgesetz 2011) außer Kraft getretenen § 254 Abs 2 ASVG („fingierte Invaliditätspension“ für kinderreiche Witwen) zu Schadenersatzansprüchen nach § 1327 ABGB.OGH 2 Ob 8/13k, 22.01.2014
- Hier: § 75 Abs 3 Z 4 VBG idF BGBl I 176/2004.OGH 9 ObA 44/12d, 22.08.2012
- Keine erhebliche Rechtsfrage, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten und es angesichts des kleinen betroffenen Personenkreises nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird.OGH 9 ObA 44/12d, 22.08.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114721 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 188/18p, 29.11.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 75 · Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
- ZPO § 528
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