Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 188/18p

Worum es ging: Kann ich künftige Bauschäden schon jetzt gerichtlich feststellen lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wenn Sie wegen Mängeln Geld für deren Behebung fordern, können Sie zusätzlich feststellen lassen, dass die Firma auch für künftige Schäden haftet, sofern solche Schäden nicht ausgeschlossen werden können. Sie können damit aber nicht ohne konkrete Angaben zu den Mängeln bloß die Gewährleistungsfrist ausdehnen.

Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.

Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.

Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Meist nicht. Geht es nur um eine Vorschrift, die bereits aufgehoben ist und nur noch für wenige laufende Verfahren gilt, sieht der Oberste Gerichtshof darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Ihr Rechtsmittel wird dann als unzulässig zurückgewiesen, auch wenn es dazu seit Jahrzehnten keine Entscheidung gibt.

Nach der damals noch anzuwendenden alten Vorschrift war das Erbrecht als Ganzes unpfändbar. Diese Vorschrift wurde mit 1. Oktober 2000 aufgehoben. Weil sie kaum noch Fälle betrifft, sah der Oberste Gerichtshof darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

UGB § 39 UGB § 906 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 6.502 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Geschäftszahl

2Ob188/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** W***** und 2. H***** W*****, vertreten durch die Friedl & Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft in Gamlitz, gegen die beklagten Parteien 1. DI J***** P*****, vertreten durch Mag. Horst Bruckner, Rechtsanwalt in Leibnitz, und 2. M*****, vertreten durch Dr. Fritz Starnberg, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen 102.388 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. Juli 2018, GZ 5 R 59/18p-109, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail