Muss ich Zinsen zahlen, wenn der Verwalter nicht abgerechnet hat?
günstig für Wohnungseigentümerbetrifft Wohnungseigentümer, Verwalter, Eigentümergemeinschaft
Rückstände aus einer Jahresabrechnung werden erst fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen sind. Bis dahin können Ihnen nur jene Überziehungszinsen angelastet werden, die die gesamte Gemeinschaft treffen und die Ihrem Anteil entsprechen. Legt der Verwalter keine ordentliche Abrechnung, tragen alle Wohnungseigentümer diese Zinsen anteilig als allgemeine Kosten.
Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 31.05.2021
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Bewirtschaftungskostenrückstände, die sich aus einer Bewirtschaftungskostenabrechnung eines Jahres ergeben, werden erst dann fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden. Dem Wohnungseigentümer kann bis zur Fälligkeit der auf seinen Anteil entfallenden Bewirtschaftungskosten nur jener Teil der Überziehungszinsen angelastet werden, der die gesamte Miteigentümergemeinschaft traf und der seinem Anteil entspricht. Insofern haben sämtliche Wohnungeigentümer für ein vertragswidriges Handeln eines Verwalters, der keine ordnungsgemäßen Abrechnungen legt, einzustehen. Die für die Kontoüberziehung für die dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber noch nicht fälligen Bewirtschaftungskosten aufgelaufenen Überziehungszinsen und Kosten stellen allgemeine Bewirtschaftungskosten dar, deren Aufteilung nach § 19 Abs 1 WEG vorzunehmen ist.
Nein. Auch wenn Sie die Jahresabrechnung für unrichtig oder unvollständig halten, müssen Sie die vorgeschriebenen Akontozahlungen für die Betriebskosten weiter leisten. Ihre Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Verwalter ordentlich abgerechnet hat; auch eine Aufrechnung mit Guthaben ist in der Regel ausgeschlossen.
günstig für Verwalter Beanstandung der Verwalterabrechnung
Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.