Muss ich genau sagen, was an der Hausabrechnung falsch ist?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 05.10.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Fehlt es an einem zureichenden Vorbringen in erster Instanz, steht diesem im Rechtsmittelverfahren das im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geltende Neuerungs-verbot (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG) entgegen.OGH 5 Ob 80/18b, 18.07.2018
- Den Antragsteller in einem Verfahren nach §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3, 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 trifft grundsätzlich eine Konkretisierungspflicht.OGH 5 Ob 183/09m, 15.12.2009
- Macht ein Wohnungseigentümer die Unwirtschaftlichkeit einer Anschaffung geltend, hat er im Rahmen seiner Behauptungspflicht auch die Gründe für diesen Vorwurf darzutun. Die bloße Behauptung, eine Ausgabe sei unwirtschaftlich gewesen, führt zu keiner amtswegigen Überprüfungspflicht über die Preisangemessenheit von Anschaffungen des Hausverwalters im Rahmen der ordentlichen Verwaltung.OGH 5 Ob 274/08t, 01.09.2009
- Ein Wohnungseigentümer, der ein Verfahren zur Überprüfung einer Verwaltungsabrechnung einleitet, hat die Mängel der Abrechnung konkret zu nennen.OGH 5 Ob 274/08t, 01.09.2009
- Feststellungen zu nicht geltend gemachten Abrechnungsmängeln sind als überschließend unbeachtlich.OGH 5 Ob 27/09w, 14.04.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083560 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 12.
- OGH 5 Ob 4/23h, 05.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 36/20k, 29.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 197/18h, 06.11.2018
- OGH 5 Ob 80/18b, 18.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 163/16f, 01.03.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 10/16f, 23.02.2016, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 14/16v, 23.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Wohnungseigentümer hatten Sie schon immer einen Anspruch darauf, dass die Abrechnung richtig gelegt wird; früher konnten Sie ihn nur mit einer Klage durchsetzen. Dass die jährliche Abrechnung nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen ist, wurde nur klargestellt. Seit 1. Jänner 2000 können Sie das im Verfahren außer Streitsachen überprüfen lassen, auch für frühere Zeiträume, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind.
Entscheidend ist, ob die bisher gelegte Abrechnung es Ihnen ermöglicht zu prüfen, ob der Verwalter rechtmäßig, wirtschaftlich und zweckmäßig gearbeitet hat. Ist das nicht der Fall, muss er eine neue Abrechnung legen; mit bruchstückhaften Ergänzungen ist es nicht getan.