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Muss ich genau sagen, was an der Hausabrechnung falsch ist?

günstig für Verwalter betrifft Wohnungseigentümer, Verwalter, Miteigentümer
Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 05.10.2023 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen (gegenüber Wohnungseigentümern zwar weitgehend beseitigten) Nachgiebigkeit der Gesetzesbestimmungen über die Rechnungslegungspflicht des Verwalters (vgl WoBl 1990, 167/86), die dazu führt, dass jedenfalls im Nachhinein auf eine (weitere) Rechnungslegung des Wohnungseigentumsverwalters verzichtet werden kann (MietSlg 39/8), erlaubt dies eine Einschränkung der richterlichen Kontrolltätigkeit auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel, sofern nur überhaupt eine den fraglichen Zeitraum betreffende Abrechnung erstattet wurde. Der seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer hat daher bei Vorliegen einer Abrechnung genau anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen. Auf der anderen Seite erfordert dies eine Stellungnahme des Verwalters zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083560 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Wohnungseigentümer Richtigkeit der Abrechnung des Verwalters

Als Wohnungseigentümer hatten Sie schon immer einen Anspruch darauf, dass die Abrechnung richtig gelegt wird; früher konnten Sie ihn nur mit einer Klage durchsetzen. Dass die jährliche Abrechnung nicht nur ordentlich, sondern auch richtig zu legen ist, wurde nur klargestellt. Seit 1. Jänner 2000 können Sie das im Verfahren außer Streitsachen überprüfen lassen, auch für frühere Zeiträume, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind.

günstig für Wohnungseigentümer Auftrag zur Legung einer neuen Abrechnung

Entscheidend ist, ob die bisher gelegte Abrechnung es Ihnen ermöglicht zu prüfen, ob der Verwalter rechtmäßig, wirtschaftlich und zweckmäßig gearbeitet hat. Ist das nicht der Fall, muss er eine neue Abrechnung legen; mit bruchstückhaften Ergänzungen ist es nicht getan.

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