Wer bekommt Rechnung über die Rücklage beim Verwalterwechsel?
günstig für Eigentümergemeinschaft betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Hausverwalter
Die Rücklage ist ein eigenes Vermögen der Eigentümergemeinschaft und gehört nicht anteilig den einzelnen Eigentümern. Deshalb kann beim Wechsel des Verwalters nur die Eigentümergemeinschaft die Rechnungslegung über die Rücklage verlangen. Einem einzelnen Eigentümer steht dieser Anspruch nicht zu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 10.07.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Rücklage ist ein Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht quotenmäßiges Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. Zum Rechnungslegungsbegehren über die Rücklage bei Verwalterwechsel (§ 16 Abs 3 WEG) ist daher nur die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer materiellrechtlichen Berechtigung legitimiert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Rücklage ist allein legitimiert, den gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verwiesenen Antrag gemäß § 31 Abs 3 WEG auf Legung der Verwalterschlussrechnung und Herausgabe des Überschusses zu stellen. Ist ein neuer Verwalter bestellt, hat zwar die Herausgabe der Rücklage ausschließlich an diesen als Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen; das ändert aber nichts an der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, für die der neue Verwalter lediglich nach der Vertretungsordnung des § 18 Abs 2 WEG als Organ einschreitet.OGH 5 Ob 148/13w, 20.05.2014
- Die Zahlung der Reparaturrücklage ist eine reale Betriebsausgabe und mindert die sich aus den Mieteinnahmen ergebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.OGH 3 Ob 63/13f, 15.05.2013
- Der einzelne Wohnungseigentümer kann Rückzahlungen aus (dem angesparten Teil) der Rücklage nicht verlangen.OGH 5 Ob 171/09x, 15.12.2009
- Die Rücklage ist Vermögen der Eigentümergemeinschaft und deren Eigentum.OGH 5 Ob 171/09x, 15.12.2009
- Der Anspruch nach § 31 Abs 3 WEG 2002 auf Legung der Schlussrechnung ist ein Anspruch der Gemeinschaft, der vom individuellen Anspruch jedes Wohnungseigentümers, nach § 20 Abs 3 WEG 2002 die Legung einer ordnungsgemäßen und richtigen Verwaltungsabrechnung zu begehren, streng zu unterscheiden ist. Antragslegitimiert hinsichtlich der Rechnungslegung gemäß § 31 Abs 3 WEG 2002 ist daher alleine die Eigentümergemeinschaft.OGH 5 Ob 268/08k, 25.11.2008
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer, sobald sie in die Verfügungsgewalt der Eigentümergemeinschaft eintreten, fließen ex lege und widmungsunabhängig der Eigentümergemeinschaft zu.OGH 5 Ob 185/07b, 01.04.2008
- Bei den Geldmitteln, die die Eigentümergemeinschaft durch Beitragsleistungen ihrer Teilhaber für Aufwendungen und zur Dotierung der Rücklage im Sinne §§ 31 und 32 WEG erworben hat, samt den Zinsen aus ihrer fruchtbringenden Anlage handelt es sich jedenfalls um für die künftigen Aufwendungen der betreffenden Liegenschaft gebundenes Vermögen und Eigentum der Eigentümergemeinschaft.OGH 5 Ob 185/07b, 01.04.2008
- Ob es sich nun um ein "Ansparen" für hohe, nicht jährlich wiederkehrende Auslagen handelt oder um laufende Kosten, macht für die Frage der Aktivlegitimation keinen Unterschied: Seit dem 3. WÄG ist nur mehr die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert, Überschüsse vom alten Verwalter herauszuverlangen.OGH 5 Ob 47/03b, 11.03.2003
- Nach der neuen Rechtslage durch das Inkrafttreten des 3. WÄG ist die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert und nicht mehr wie zuvor gebundenes Sondervermögen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Eine Aktivlegitimation aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer ist seither nicht mehr zu bejahen.OGH 5 Ob 308/01g, 26.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110524 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 19.
- OGH 10 Ob 40/25t, 10.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 178/23x, 04.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 145/23m, 26.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 6/23b, 14.03.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 31 · Rücklage
- WEG 2002 § 32 · Aufteilung der Aufwendungen
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