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Darf ich die Vorschreibungen zurückhalten, bis die Abrechnung stimmt?

günstig für Verwalter betrifft Wohnungseigentümer, Verwalter, Eigentümergemeinschaft
Nein. Auch wenn Sie die Jahresabrechnung für unrichtig oder unvollständig halten, müssen Sie die vorgeschriebenen Akontozahlungen für die Betriebskosten weiter leisten. Ihre Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Verwalter ordentlich abgerechnet hat; auch eine Aufrechnung mit Guthaben ist in der Regel ausgeschlossen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (14 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1990)

Eine (vermeintlich) nicht gesetzeskonforme Jahresabrechnung des Wohnungseigentumsverwalters berechtigt den Wohnungseigentümer nicht zum Zurückbehalten fälliger Akontozahlungen für Betriebskosten.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083521 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 14.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Wohnungseigentümer Zinsen bei fehlender Abrechnung

Rückstände aus einer Jahresabrechnung werden erst fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen sind. Bis dahin können Ihnen nur jene Überziehungszinsen angelastet werden, die die gesamte Gemeinschaft treffen und die Ihrem Anteil entsprechen. Legt der Verwalter keine ordentliche Abrechnung, tragen alle Wohnungseigentümer diese Zinsen anteilig als allgemeine Kosten.

günstig für Wohnungseigentümer Auftrag zur Legung einer neuen Abrechnung

Entscheidend ist, ob die bisher gelegte Abrechnung es Ihnen ermöglicht zu prüfen, ob der Verwalter rechtmäßig, wirtschaftlich und zweckmäßig gearbeitet hat. Ist das nicht der Fall, muss er eine neue Abrechnung legen; mit bruchstückhaften Ergänzungen ist es nicht getan.

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