Darf ich die Vorschreibungen zurückhalten, bis die Abrechnung stimmt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1990)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bedenken gegen die Richtigkeit einer Abrechnung vermögen nicht, die Fälligkeit laufender Betriebskostenvorschreibungen zu verhindern. Die Unschlüssigkeit einer Abrechnung vermag nicht, die Schlüssigkeit einer Vorschreibung in Frage zu stellen.OGH 5 Ob 103/00h, 24.10.2000
- Die fälligen Akonto-Zahlungen können auch noch dann eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist.OGH 5 Ob 328/99t, 21.12.1999
- Nach dem Zweck des Wohnungseigentumsvertrages ist sogar anzunehmen, dass die Wohnungseigentümer schlüssig darauf verzichten, gegen Akontovorschreibungen zur Abdeckung der in § 17 Abs 1 Z 2 WEG genannten Ausgaben mit eigenen Ansprüchen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzurechnen, möge es sich dabei auch um Ansprüche auf Grund von Guthaben aus früheren Abrechnungsperioden oder um Ansprüche handeln, die in § 1035 oder § 1042 ABGB ihren Entstehungsgrund haben.OGH 5 Ob 328/99t, 21.12.1999
- Die ihm zur Abdeckung von Liegenschaftsaufwendungen vorgeschriebenen Akonto-Zahlungen zu leisten, besteht unabhängig davon, ob der Verwalter seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen ist.OGH 5 Ob 328/99t, 21.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083521 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 14.
- OGH 5 Ob 11/25s, 03.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 194/24a, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 201/23d, 19.12.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 25/22w, 03.03.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 162/19p, 20.02.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 158/19z, 22.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 20 Ds 3/17x, 25.04.2017
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 20 · Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
- WEG 2002 § 31 · Rücklage
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Rückstände aus einer Jahresabrechnung werden erst fällig, wenn sie durch eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen sind. Bis dahin können Ihnen nur jene Überziehungszinsen angelastet werden, die die gesamte Gemeinschaft treffen und die Ihrem Anteil entsprechen. Legt der Verwalter keine ordentliche Abrechnung, tragen alle Wohnungseigentümer diese Zinsen anteilig als allgemeine Kosten.
Entscheidend ist, ob die bisher gelegte Abrechnung es Ihnen ermöglicht zu prüfen, ob der Verwalter rechtmäßig, wirtschaftlich und zweckmäßig gearbeitet hat. Ist das nicht der Fall, muss er eine neue Abrechnung legen; mit bruchstückhaften Ergänzungen ist es nicht getan.