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Bekommt mein Kind Unterhaltsvorschuss, obwohl wir keine Österreicher sind?

günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Wanderarbeitnehmer, Grenzgänger
Ja, wenn Sie unter die europäischen Regeln über die soziale Sicherheit fallen. Der Unterhaltsvorschuss gilt dort als Familienleistung; wer im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt, hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch wie Inländer. Nötig ist aber ein grenzüberschreitender Bezug, etwa weil ein Elternteil in einem anderen Staat arbeitet.

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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 24.07.2023 (57 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

"Eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuwandern und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung. Daher haben die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung."

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 38 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115509 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 57.

Genannte Normen

EGV Maastricht Art6; EG Amsterdam Art12; Verordnung (EG) Nr 859/2003 des Rates 32003R0859 Ausdehnung der Wanderarbeitnehmerverordnung auf Drittstaatsangehörige Art1; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 lita Z1; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1 litf Z1; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4; UVG §2 Abs1; UVG §4 Z3

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