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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.07.2023

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 24/22k

Worum es ging: Bekommt mein Kind Unterhaltsvorschuss, obwohl wir keine Österreicher sind?

Fachgebiete laut RIS: Unionsrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn Sie unter die europäischen Regeln über die soziale Sicherheit fallen. Der Unterhaltsvorschuss gilt dort als Familienleistung; wer im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt, hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch wie Inländer. Nötig ist aber ein grenzüberschreitender Bezug, etwa weil ein Elternteil in einem anderen Staat arbeitet.

Nein. Beim Unterhaltsvorschuss als europäischer Familienleistung wird nicht danach unterschieden, ob das Kind ein eigenes oder ein abgeleitetes Recht hat. Entscheidend ist, dass ein Elternteil unter die europäischen Regeln über die soziale Sicherheit fällt.

Ja. Wohnt das Kind mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat, während der unterhaltspflichtige Elternteil in Österreich als Arbeitnehmer tätig oder arbeitslos ist, hat es Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss. Ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat ändert daran grundsätzlich nichts.

Ja. Für die europäischen Regeln über die soziale Sicherheit genügt es, dass Sie gegen ein einziges Risiko pflichtversichert sind. Bei geringfügiger Beschäftigung reicht dafür schon die Unfallversicherung. Auch Bezieher von Kinderbetreuungsgeld, Studierende oder Arbeitslose können darunter fallen.

Wurde Ihnen im Verfahren das rechtliche Gehör verweigert, muss das Rechtsmittelgericht diesen Verstoß bei einem zulässigen Rekurs auch von sich aus aufgreifen. Sie müssen ihn nicht eigens geltend machen.

Bevor das Höchstgericht in der Sache selbst entscheidet, statt die angefochtene Entscheidung aufzuheben, müssen bisher nicht gehörte Parteien Gelegenheit bekommen, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie können dort ihre Rechte geltend machen oder auch darauf verzichten.

Zitierte Paragrafen

ASVG § 9 AußStrG § 55 AußStrG § 58 AußStrG § 71

Entscheidungstext

39 Absätze, 9.764 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Geschäftszahl

10Ob24/22k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj E* und 2. mj Y*, beide geboren * 2019, beide vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Am Bischofteich 1, 3100 St. Pölten), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 9. März 2022, GZ 23 R 69/22b, 23 R 70/22z-48, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts St. Pölten vom 12. November 2021, GZ 1 Pu 184/19s-34 und 1 Pu 184/19s-35, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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