Bekommt mein Kind Vorschuss, obwohl es im Ausland wohnt?
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 24.07.2023 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Anspruch von Kindern mit türkischer Staatsangehörigkeit der in Österreich lebenden Mutter, ebenfalls türkische Staatsangehörige und Bezieherin der bedarfsorientierten Mindestsicherung, bejaht (ARB Nr 3/80 iVm § 9 ASVG).OGH 10 Ob 24/22k, 24.07.2023
- Hier: Eine Leistungszuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Familienleistungen im Sinne der VO 1408/71 kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, da die Minderjährige und ihre Mutter in Ungarn leben (Wohnortstaat) und der Vater in Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig noch arbeitslos ist, Österreich somit weder Wohnort- noch Beschäftigungsstaat ist. Eine Exportverpflichtung nach Art 73 und 74 VO 1408/71 besteht daher im vorliegenden Fall nicht.OGH 10 Ob 80/09a, 19.01.2010
- Die Verlegung des Wohnsitzes der Mutter mit dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind von Österreich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ändert daher an der Berechtigung zum Bezug des Unterhaltsvorschusses nach den Bestimmungen des UVG grundsätzlich nichts.OGH 10 Ob 31/09w, 16.06.2009
- Die Art 73 und 74 der VO 1408/71 sind nach der Rechtsprechung des EuGH und der daran anschließenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs so auszulegen, dass ein mj Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen UVG hat.OGH 10 Ob 31/09w, 16.06.2009
- Für die Anspruchsberechtigung nach der Wanderarbeitnehmer-VO 1408/71 ist neben der Familienangehörigen-Eigenschaft in erster Linie entscheidend, ob ein Elternteil des anspruchsberechtigten Kindes in eine - in Bezug auf Familienleistungen - von der VO erfasste Gruppe (tätige oder arbeitslose Arbeitnehmer, Selbständige) fällt.OGH 10 Ob 23/09v, 21.04.2009
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- Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten.OGH 10 Ob 107/08w, 17.03.2009
- Nach der Rechtsprechung des EuGH und der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fällt somit eine Person, die einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinn des Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 lit f Z i der VO 1408/71 ist, in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung.OGH 10 Ob 75/08i, 27.01.2009
- Ob der Vater als Bezieher einer Rente in der Bundesrepublik Deutschland als „Arbeitnehmer" oder „Selbständiger" anzusehen ist, bestimmt sich nach den deutschen Vorschriften.OGH 10 Ob 36/05z, 12.04.2005
- Der genaue Inhalt der Begriffe „Arbeitnehmer" und „Selbständige" wird durch die VO 1408/71 nicht eigenständig, sondern durch Verweisung auf das Sozialrecht des Mitgliedstaates definiert, das auf den jeweiligen Sachverhalt anzuwenden ist. Erfüllt die betroffene Person nach dem auf der hypothetischen Grundlage zu bestimmenden Recht die Arbeitnehmer- oder Selbständigen-Eigenschaft, gilt das Recht dieses Staates als anwendbar.OGH 10 Ob 36/05z, 12.04.2005
- Hier: Selbständig Erwerbstätiger.OGH 9 Ob 157/02g, 04.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116311 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 10 Ob 24/22k, 24.07.2023
Genannte Normen
Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1; Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art2 Abs1; Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art73; Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art74; UVG §2 Abs1