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Bekommt mein Kind Vorschuss, obwohl es im Ausland wohnt?

günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Wanderarbeitnehmer
Ja. Wohnt das Kind mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat, während der unterhaltspflichtige Elternteil in Österreich als Arbeitnehmer tätig oder arbeitslos ist, hat es Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss. Ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat ändert daran grundsätzlich nichts.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 24.07.2023 (29 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Der EuGH hat ausgesprochen, dass eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Buchstabe f Z i der Verordnung Nr 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Die Art 73 und 74 dieser Verordnung sind so auszulegen, dass ein mj Kind auch dann Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat, wenn es zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedsstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung zu erbringenden Mitgliedsstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116311 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 29.

Genannte Normen

Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art1; Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art2 Abs1; Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art73; Verordnung (EG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art74; UVG §2 Abs1

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