Muss der Vermieter abrechnen, wenn ihm die Unterlagen fehlen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 28.08.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf welche Weise der Nachweis der Unmöglichkeit der Leistung zu erfolgen hat, etwa dass die notwendige Mitwirkung von Dritten nicht zu erreichen ist, kann immer nur im Einzelfall beurteilt werden.OGH 5 Ob 179/08x, 26.08.2008
- Dem rechnungslegungspflichtigen Vermieter muss die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung zugebilligt werden, wofür ihn die Beweislast trifft.OGH 5 Ob 179/08x, 26.08.2008
- An dem Grundsatz, dass eine unvertretbare Handlung, die dem Verpflichteten zu erbringen unmöglich ist, nicht erzwingbar ist, hat sich dadurch nichts geändert, dass durch das 3. WÄG die exekutive Durchsetzung einer Abrechnungsverpflichtung nicht mehr nach den Vorschriften der EO, sondern im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit § 17 Abs 6 WEG 1975 zu erfolgen hat.OGH 5 Ob 244/02x, 25.02.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115570 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 7 Ob 101/24i, 28.08.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 69/18k, 03.10.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1447
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 21 · Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Vermieter muss die Bewirtschaftungskosten nicht nur bekanntgeben, sondern auch nachweisen. Bei Einzelvorschreibung geschieht das durch Vorlage der einzelnen Rechnungsbelege; bei Pauschalvorschreibung dadurch, dass er bis 30. Juni die Abrechnung für das Vorjahr im Haus zur Einsicht auflegt und den Hauptmietern in geeigneter Weise Einsicht in die Belege gewährt.
Verweigert der Vermieter seine Mitwirkung, lässt sich der maßgebliche Aufteilungsschlüssel nicht feststellen. Sein Verhalten wird dann so behandelt, als hätte er auf die Überwälzung dieser Kosten auf Sie verzichtet; Sie müssen die vorgeschriebenen Beträge nicht zahlen. Weil Ihnen damit das Rechtsschutzinteresse fehlt, wird Ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.