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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.10.2018 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 69/18k

Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn die Leistung unmöglich geworden ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass eine Leistung unmöglich geworden ist, kann den Anspruch zwar zum Erlöschen bringen. Gegen eine laufende Zwangsvollstreckung hilft das aber nur, wenn die Unmöglichkeit erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist; das müssen Sie behaupten und nötigenfalls beweisen.

Wurde Ihnen die Liegenschaft übergeben, aber ein Zweiter zuerst eingetragen, können Sie sich gegen diesen wehren, wenn er von Ihrem Kauf und der Übergabe wusste oder es bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Sein guter Glaube muss bis zur Eintragung bestehen. Sie können dann die Herausgabe der Liegenschaft verlangen.

Ja. Anzeichen dafür, dass jemand anderer das Grundstück außerbücherlich erworben hat, etwa ein errichteter Zaun, nehmen Ihnen den guten Glauben an das Grundbuch. Gibt Ihnen der Verkäufer allerdings einen plausiblen Grund für die Benützung durch einen Dritten an, müssen Sie ihm nicht misstrauen und nicht weiter nachfragen.

Nein. War die versprochene Leistung schon bei Vertragsabschluss völlig unmöglich, kommt der Vertrag gar nicht wirksam zustande. Wird die Leistung erst später unmöglich, bleibt der Vertrag bestehen und es gelten die Regeln über Leistungsstörungen.

Steht nach der Verkehrsauffassung praktisch sicher fest, dass eine Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, kann niemand mehr zur Leistung verurteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner das selbst verschuldet hat, etwa weil ein Dritter seine Mitwirkung endgültig verweigert. Nötig ist eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass die Leistung wenigstens später erbracht wird.

Steht der Vertragserfüllung ein rechtliches Hindernis entgegen, dessen Dauer nicht einmal annähernd abzusehen ist und dessen künftiger Wegfall ungewiss bleibt, liegt dauernde Unmöglichkeit vor. Beispiele sind die versagte baubehördliche Genehmigung einer Grundteilung, eine Bausperre oder eine fehlende Baulandwidmung.

Die Erfüllung eines Vertrags gilt als vereitelt, wenn die versprochene Leistung für den Schuldner dauernd und endgültig unmöglich geworden ist. Das kann tatsächliche oder rechtliche Gründe haben.

Nein. Anders als beim Grundverkehr ist im Baurecht nicht das Geschäft selbst genehmigungspflichtig, sondern nur die Änderung am Grundbuchskörper. Wird die baubehördliche Genehmigung nach Vertragsabschluss versagt, war die Erfüllung deshalb nicht von vornherein unmöglich.

Ob eine Leistung dauerhaft unmöglich ist, ist teils eine Frage der Tatsachen und teils eine Frage der Bewertung. Eine rein rechnerische Antwort gibt es darauf nicht.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Braucht ein Vertrag die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, wird er erst mit dieser Genehmigung wirksam. Bis dahin befindet sich der Vertrag in der Schwebe.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Wenn das Berufungsgericht etwas wertet, kann darin niemals ein Widerspruch zum Akteninhalt liegen. Mit diesem Grund können Sie eine solche Wertung also nicht bekämpfen.

Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Nein. Hat das Vermessungsamt der Bescheinigung eines Teilungsplans eine Bedingung angefügt, darf das Gericht nicht prüfen, ob diese dem Gesetz entspricht. Justiz und Verwaltung sind getrennt. Die Bescheinigung muss aber eine formgültige Bestätigung der Rechtskraft tragen.

Braucht ein Geschäft eine behördliche Genehmigung, bleiben beide Seiten so lange daran gebunden, bis die Behörde die Genehmigung verweigert. Bis dahin können Sie sich also nicht einfach vom Vertrag lösen.

Unmöglich ist eine Leistung nur, wenn ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, wenn also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auch künftig nicht mehr erbracht werden kann. Besteht eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass sie später wieder möglich wird, liegt keine Unmöglichkeit vor, sondern Verzug.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Ja, unter einer Voraussetzung. Wohnen Sie in der Wohnung und ist Ihr Recht daran durch diesen Besitz verstärkt, genügt es, dass der Erwerber davon wusste oder es bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. In den übrigen Fällen, in denen bloße Forderungsrechte geschützt werden, ist dagegen ein bewusst unredliches Verhalten des Erwerbers nötig.

Niemand kann zu einer Leistung verurteilt oder mit Strafen dazu gezwungen werden, von der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie gar nicht erbracht werden kann, etwa weil ein Dritter nicht mitwirkt. Einem Begehren auf Rechnungslegung kann daher nur stattgegeben werden, wenn eine ernst zu nehmende Chance besteht, die Unterlagen zu beschaffen. Auch der Vermieter kann sich auf die Unmöglichkeit berufen; ob sie vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 11 GBG 1955 § 74 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

46 Absätze, 17.789 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

5Ob69/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck, Mag. Kornelia Kaltenhauser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Mag. B*, LL.M., *, vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Einwilligung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2018, GZ 2 R 202/17h-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 16. Oktober 2017, GZ 16 C 1800/16k-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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