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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.08.2024 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 101/24i

Worum es ging: Ist eine Leistung unmöglich, wenn die Sache einem Dritten gehört?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Unterbringungs- und Heimaufenthaltsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Dass sich die geschuldete Sache bei einem Dritten befindet, macht ihre Beschaffung noch nicht unmöglich. Unmöglich ist sie erst, wenn der Dritte sich aus gutem Grund weigert, die Sache herzugeben. Ähnlich kann es liegen, wenn er sie nur gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt hergeben will.

Steht nach der Verkehrsauffassung praktisch sicher fest, dass eine Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, kann niemand mehr zur Leistung verurteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner das selbst verschuldet hat, etwa weil ein Dritter seine Mitwirkung endgültig verweigert. Nötig ist eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass die Leistung wenigstens später erbracht wird.

Die Erfüllung eines Vertrags gilt als vereitelt, wenn die versprochene Leistung für den Schuldner dauernd und endgültig unmöglich geworden ist. Das kann tatsächliche oder rechtliche Gründe haben.

Nein. Wer eine zugesagte Leistung nicht erbringt und sich darauf beruft, sie sei unmöglich, muss das auch beweisen. Der bloße Hinweis, ein Dritter verweigere seine Zustimmung, reicht nicht: Sie müssen zeigen, dass Sie alles redlich Zumutbare versucht haben, ihn zur Mitwirkung zu bewegen.

Es ist Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass die von ihm verlangte Leistung unmöglich ist.

Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.

Bestreitet eine Partei eine Behauptung nicht, kann das Gericht sie als zugestanden ansehen. Ob das im Einzelfall zu Recht geschehen ist, ist eine Frage des Verfahrens. Es ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Ob eine Partei etwas zugestanden hat und ob Zusätze oder Einschränkungen dieses Zugeständnis entwerten, beurteilt das Gericht vor der Beweisaufnahme. Diese Beurteilung können Sie mit einer Verfahrensrüge überprüfen lassen. Haben zwei Instanzen diese Frage bereits übereinstimmend gelöst, können Sie sie in dritter Instanz nicht mehr geltend machen.

Muss ein Vertrag vom Gericht genehmigt werden, weil eine schutzberechtigte Person beteiligt ist, ist die Genehmigung nur Voraussetzung der Wirksamkeit und nicht Bestandteil des Vertrags. Mit ihr wird der Vertrag so verbindlich, als wäre er von Anfang an gültig geschlossen worden. Bis zur Entscheidung bleiben die übrigen Beteiligten gebunden; die Genehmigung ändert den Inhalt nicht und sagt nichts darüber, ob der Vertrag sonst gültig ist.

Solange das Pflegschaftsgericht über die Genehmigung eines Mietvertrags eines Minderjährigen nicht entschieden hat, liegt ein unvollständiger Vertrag vor. Mit der Genehmigung wird er voll wirksam, erst mit ihrer Versagung verliert er seine Wirksamkeit. Bis dahin kann gegen den Mieter keine Räumungsklage durchgesetzt werden, die darauf gestützt wird, er habe keinen Titel.

Unmöglich ist eine Leistung nur, wenn ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, wenn also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auch künftig nicht mehr erbracht werden kann. Besteht eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass sie später wieder möglich wird, liegt keine Unmöglichkeit vor, sondern Verzug.

Niemand kann zu einer Leistung verurteilt oder mit Strafen dazu gezwungen werden, von der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie gar nicht erbracht werden kann, etwa weil ein Dritter nicht mitwirkt. Einem Begehren auf Rechnungslegung kann daher nur stattgegeben werden, wenn eine ernst zu nehmende Chance besteht, die Unterlagen zu beschaffen. Auch der Vermieter kann sich auf die Unmöglichkeit berufen; ob sie vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Zieht eine betreute Person dauerhaft um, muss der bisherige Haushalt aufgelöst und ein neuer begründet werden. Der Verkauf der Liegenschaft, die derzeit ihr Wohnbedürfnis deckt, darf erst genehmigt werden, wenn über den neuen Haushalt ein zumindest aufschiebend bedingter Vertrag geschlossen ist oder ein unabänderlicher Vertragsentwurf mit Abschlusszusage vorliegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1447 ABGB § 257 ABGB § 258 ZPO § 182a ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

43 Absätze, 12.368 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.08.2024

Geschäftszahl

7Ob101/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* S*, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin R* S*, vertreten durch die Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei L* gemeinnützige GmbH, *, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Leistung aus einem Heimvertrag, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 21. März 2024, GZ 1 R 15/24t-23, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. Dezember 2023, GZ 12 Cg 54/23y-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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