Zählt es, dass mein Anspruch nur von einem Elternteil abgeleitet ist?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, Wanderarbeitnehmer
Nein. Beim Unterhaltsvorschuss als europäischer Familienleistung wird nicht danach unterschieden, ob das Kind ein eigenes oder ein abgeleitetes Recht hat. Entscheidend ist, dass ein Elternteil unter die europäischen Regeln über die soziale Sicherheit fällt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 24.07.2023 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Der EuGH hat klargelegt, dass eine Leistung nach dem UVG eine Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs 1 h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. 12. 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist und daher die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehene Leistung haben. In Ansehung der Person des Anspruchsberechtigten (also des Kindes) gibt es grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten für Familienleistungen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Anspruch von Kindern mit türkischer Staatsangehörigkeit der in Österreich lebenden Mutter, ebenfalls türkische Staatsangehörige und Bezieherin der bedarfsorientierten Mindestsicherung, bejaht (ARB Nr 3/80 iVm § 9 ASVG).OGH 10 Ob 24/22k, 24.07.2023
- Hier: Erlangung der Volljährigkeit nach § 12 ungZGB.OGH 10 Ob 19/13m, 22.10.2013
- Für die Anspruchsberechtigung nach der Wanderarbeitnehmer-VO 1408/71 ist neben der Familienangehörigen-Eigenschaft in erster Linie entscheidend, ob ein Elternteil des anspruchsberechtigten Kindes in eine - in Bezug auf Familienleistungen - von der VO erfasste Gruppe (tätige oder arbeitslose Arbeitnehmer, Selbständige) fällt.OGH 10 Ob 23/09v, 21.04.2009
- Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben in gleicher Weise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Unionsbürger, sofern sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten.OGH 10 Ob 107/08w, 17.03.2009
- Nach der Rechtsprechung des EuGH beweist der Wortlaut des Art 2 Abs 1 VO 1408/71 (Einbeziehung von Personen, „für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten"), dass die Verordnung keineswegs nur für Wanderarbeitnehmer im strengen Sinn des Worts gilt, sondern für alle Arbeitnehmer, die sich in einem der in der Verordnung geregelten Rechtsverhältnisse mit internationaler Anknüpfung befinden.OGH 10 Ob 111/08h, 24.02.2009
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Da nach der Rechtsprechung des EuGH die Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten grundsätzlich nicht für Familienleistungen gilt, kommt es für die unterhaltsberechtigte Antragstellerin, um in den persönlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71 zu fallen, nur mehr darauf an, ob sie ihre Stellung von einem Elternteil ableiten kann.OGH 10 Ob 75/08i, 27.01.2009
- Erforderlich ist aber das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts.OGH 6 Ob 214/06y, 09.11.2006
- Auch Haftvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG sind Familienleistung im Sinn der VO (EWG) Nr 1408/71.OGH 6 Ob 214/06y, 09.11.2006
- Hier: Der Unterhaltspflichtige ist polnischer Staatsbürger und befand sich in Strafhaft in einer österreichischen Justizanstalt.OGH 6 Ob 233/06t, 09.11.2006
- Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die Volljährigkeit aber schon mit 16. 11. 2003 erlangt, weil die Volljährigkeit einer dem deutschen Personalstatut unterworfenen Person nach § 2 BGB - seit 1. 1. 1975 - mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Ausgehend von dem in § 2 Abs 1 Satz 1 UVG aufgestellten Kriterium der Minderjährigkeit können ihr daher Vorschüsse nur von 1. 10. 2003 (§ 8 Satz 1 UVG) bis 30. 11. 2003 (§ 20 Abs 2 UVG) gewährt werden.OGH 10 Ob 43/05d, 18.10.2005
- Ein Kind hat im Wesentlichen dann einen Unterhaltsvorschussanspruch nach dem österreichischen UVG, wenn es die in § 2 UVG aufgestellten Kriterien erfüllt, darunter auch dasjenige der Minderjährigkeit.OGH 10 Ob 43/05d, 18.10.2005
- Hier: Die in Wien im Haushalt ihrer Mutter aufhältigen Kinder sind wie der unterhaltsverpflichtete Vater polnische Staatsangehörige. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vor und nach dem EU-Beitritt Polens und sich dadurch ergebenden Gemeinschaftsbezug und Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts.OGH 6 Ob 263/04a, 17.02.2005
- Die Schweiz ist zwar nicht Mitgliedstaat des EWR, aber im Hinblick auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (BGBl III 2002/133), das der Sache nach ua die Verordnung 1408/71 im Verhältnis zur Schweiz anwendbar macht, (Anhang II Abschnitt A Abs 1) gleich zu behandeln wie die EWR-Mitgliedstaaten.OGH 1 Ob 183/04z, 14.12.2004
- Drittstaatsangehörige Kinder fallen bei reinem Inlandsbezug nicht in den persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnungen. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.OGH 3 Ob 203/04f, 24.11.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115844 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 32.
- OGH 10 Ob 24/22k, 24.07.2023
Genannte Normen
UVG §2 Abs1; UVG §4 Z3; VVG allg; Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4 Abs1 h; Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3
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