Zum Inhalt springen

Wofür ist der Aufsichtsrat verantwortlich und wofür nicht?

günstig für Aufsichtsrat betrifft Aufsichtsratsmitglieder, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gläubiger
Der Aufsichtsrat hat einen geringeren Aufgabenbereich als die Geschäftsführung. Er überwacht die Geschäftsführung rückblickend und vorausschauend, nimmt seine Pflichten in der Krise des Unternehmens wahr und prüft den Jahresabschluss. Er muss die Geschäftsführer außerdem dazu veranlassen, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Insolvenzverfahren zu beantragen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Nach seinem Umfang ist das Aufgabengebiet sowie die zu erwartende Tätigkeit des Aufsichtsrats an sich geringer als jenes der Geschäftsführer und beschränkt sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung, die Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens, die Veranlassung der Geschäftsführer, bei Zutreffen der Voraussetzungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116171 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

GmbHG §25 Abs1; GmbHG §33 Abs1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Gesellschaftsrecht · Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats
Gesellschaftsrecht · Sorgfaltsmaßstab im Aufsichtsrat
Gesellschaftsrecht · Mitverschulden bei der Abschlussprüfung
Gesellschaftsrecht · Überwachungspflicht mehrerer Geschäftsführer
Gesellschaftsrecht · Offenheit des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat