Wofür ist der Aufsichtsrat verantwortlich und wofür nicht?
günstig für Aufsichtsrat betrifft Aufsichtsratsmitglieder, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gläubiger
Der Aufsichtsrat hat einen geringeren Aufgabenbereich als die Geschäftsführung. Er überwacht die Geschäftsführung rückblickend und vorausschauend, nimmt seine Pflichten in der Krise des Unternehmens wahr und prüft den Jahresabschluss. Er muss die Geschäftsführer außerdem dazu veranlassen, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Insolvenzverfahren zu beantragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Nach seinem Umfang ist das Aufgabengebiet sowie die zu erwartende Tätigkeit des Aufsichtsrats an sich geringer als jenes der Geschäftsführer und beschränkt sich im Wesentlichen auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung, die Wahrnehmung der Pflichten in der Krise des Unternehmens, die Veranlassung der Geschäftsführer, bei Zutreffen der Voraussetzungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Aufsichtsrat ist aber nicht verpflichtet, eine nochmalige selbständige Prüfung vorzunehmen.OGH 8 Ob 262/02s, 22.05.2003
- Der Aufsichtsrat hat also insbesondere zu prüfen, ob der Vorstand von den bilanzrechtlich bestehenden Ermessensspielräumen zB bei der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten, bei der Festlegung der Abschreibungsmethoden und bei der Bemessung von Rückstellungen oder Wertberichtigungen, sachgemäß Gebrauch gemacht hat.OGH 8 Ob 262/02s, 22.05.2003
- Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ist wesentliches Hilfsmittel für die eigenständige Prüfung durch den Aufsichtsrat, die auch die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand bei der Aufstellung des Jahresabschlusses getroffenen bilanzpolitischen Entscheidungen umfasst.OGH 8 Ob 262/02s, 22.05.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116171 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 6 Ob 142/23k, 27.08.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
GmbHG §25 Abs1; GmbHG §33 Abs1
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