Muss der Vorstand dem Aufsichtsrat die Wahrheit sagen?
günstig für Aufsichtsrat betrifft Vorstandsmitglieder, Aufsichtsräte, Aktionäre, Unternehmer
Auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat zählt zu den groben Pflichtverletzungen. Der Aufsichtsrat darf nämlich jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 20.12.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Zu grober Pflichtverletzung zählt auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat, ist dieser doch zufolge § 95 Abs 2 AktG berechtigt, jederzeit vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein gesonderter Nachteil iS eines bezifferbaren Schadens ist für das Vorliegen einer solchen groben Pflichtverletzung nicht erforderlich.OGH 6 Ob 47/23i, 20.12.2023
- Hier: Wahrheitswidrige Anfragebeantwortung.OGH 6 Ob 47/23i, 20.12.2023
- Holt der Vorstand die Genehmigung des Aufsichtsrats zu einem genehmigungspflichtigen Geschäft aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein und führt dieses Geschäft in der Folge zu einem Verlust (also einem „Schaden“ im Sinn des Schadenersatzrechts), dann reicht es, wenn die Gesellschaft die Missachtung des Genehmigungsvorbehalts und den Schaden nachweist, weil sie damit ein objektiv‑sorgfaltswidriges, das heißt rechtswidriges, Verhalten des Vorstandsmitglieds und zusätzlich die Existenz eines Schadens belegt hat, der mit dem pflichtwidrigen Verhalten in einem Zurechnungszusammenhang steht.OGH 6 Ob 209/20h, 25.11.2020
- Die Nichtbefassung des Aufsichtsrats in wichtigen Angelegenheiten zählt zu den groben Pflichtverletzungen.OGH 3 Ob 251/07v, 27.02.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112071 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 47/23i, 20.12.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AktG §75 Abs4; AktG §84; AktG §95 Abs2
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