Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 142/23k
Worum es ging: Haftet jemand auch dafür, dass er nichts getan hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Nichtstun ist für einen Schaden dann ursächlich, wenn eine bestimmte Handlung den Schaden verhindert hätte. Nur wenn das Eingreifen den Erfolg abgewendet hätte, besteht dieser Zusammenhang.
Ein Fachmann muss das können, was seine Berufskollegen üblicherweise können, und mit dem üblichen Fleiß arbeiten. Für außergewöhnliche Kenntnisse oder außergewöhnlichen Einsatz haftet er nicht. Der Maßstab ist der ordentliche Fachmann, nicht der beste.
Ob ein Fachmann sorgfältig gearbeitet hat, richtet sich nach den typischen Fähigkeiten seiner Berufsgruppe. Entscheidend ist der Leistungsstandard, der in diesem Beruf allgemein gilt, nicht das persönliche Können des Einzelnen.
Hat das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz abgeändert und wurde damit ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos, so ist über diesen Rekurs doch noch zu entscheiden, wenn der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt. Zuständig dafür ist dann das Berufungsgericht.
Die Hauptaufgabe der Mitglieder des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung zu überwachen. Dabei geht es darum, ob deren Handeln rechtmäßig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Mehr als ein durchschnittlicher Kaufmann. Wer im Aufsichtsrat sitzt, muss in geschäftlichen und finanziellen Dingen größere Erfahrung und mehr Wissen haben und schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge samt ihren Auswirkungen erkennen können. In Zweifelsfällen sind Sachverständige beizuziehen.
Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.
Der Aufsichtsrat hat einen geringeren Aufgabenbereich als die Geschäftsführung. Er überwacht die Geschäftsführung rückblickend und vorausschauend, nimmt seine Pflichten in der Krise des Unternehmens wahr und prüft den Jahresabschluss. Er muss die Geschäftsführer außerdem dazu veranlassen, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Insolvenzverfahren zu beantragen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 30.09.2022, 123 Cg 1/16g
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.04.2023, 2 R 182/22g-222
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 502
Entscheidungstext
131 Absätze, 82.166 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Geschäftszahl
6Ob142/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei K* AG, FN *, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* D*, Frankreich, 2. F* D*, Frankreich, 3. F* L*, Frankreich, alle vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die beiden Beklagten des verbundenen Verfahrens als deren Nebenintervenienten, wegen 30.000.000 EUR sA sowie Feststellung (führendes Verfahren AZ 123 Cg 1/16g), 4. F* P*, 5. Mag. W* P*, beide vertreten durch Mag. Ivo Deskovic, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.000.000 EUR sA sowie Feststellung (verbundenes Verfahren AZ 123 Cg 2/16d), über die Revisionen und die Rekurse aller beklagten Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2023, GZ 2 R 182/22g-222, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. September 2022, GZ 123 Cg 1/16g, 123 Cg 2/16d-214, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen und den Rekursen wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts einschließlich des Kostenzuspruchs an die viert- und fünftbeklagten Parteien wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, den erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien deren mit 2.131.120,02 EUR (darin enthalten 5.107 EUR an Barauslagen und 354.335,50 EUR an Umsatzsteuer) bestimmte Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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