Zum Inhalt springen

Hafte ich als Geschäftsführer auch für den Bereich des Kollegen?

günstig für Gesellschaft betrifft Geschäftsführer, Gesellschafter, Gläubiger
Auch wenn die Aufgaben unter mehreren Geschäftsführern aufgeteilt sind, darf sich niemand nur auf sein eigenes Gebiet zurückziehen. Jeder Geschäftsführer muss die anderen überwachen. Von zwingenden Pflichten wie der Buchführung, dem Jahresabschluss und der rechtzeitigen Anmeldung einer Insolvenz befreit die Aufteilung nie.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Eine Arbeitsaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern bewirkt nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht. Auch bei einer - zulässigen - Geschäftsverteilung obliegt jedem Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen. Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (§ 22 Abs 1 GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach § 85 Abs 1 GmbHG.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023825 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 19.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Gesellschaftsrecht · Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern
Insolvenz · Verspäteter Insolvenzantrag als Schutzgesetz
Gesellschaftsrecht · Persönliche Haftung des Geschäftsführers
Insolvenz · Haftung des faktischen Geschäftsführers
Insolvenz · Haftung bei verspätetem Insolvenzantrag