Hafte ich als Geschäftsführer auch für den Bereich des Kollegen?
günstig für Gesellschaft betrifft Geschäftsführer, Gesellschafter, Gläubiger
Auch wenn die Aufgaben unter mehreren Geschäftsführern aufgeteilt sind, darf sich niemand nur auf sein eigenes Gebiet zurückziehen. Jeder Geschäftsführer muss die anderen überwachen. Von zwingenden Pflichten wie der Buchführung, dem Jahresabschluss und der rechtzeitigen Anmeldung einer Insolvenz befreit die Aufteilung nie.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Eine Arbeitsaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern bewirkt nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht. Auch bei einer - zulässigen - Geschäftsverteilung obliegt jedem Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen. Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (§ 22 Abs 1 GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach § 85 Abs 1 GmbHG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorschriften über die gesetzliche Prüfpflicht.OGH 3 Ob 230/12p, 23.01.2013
- Über Gesellschafterweisung oder aber durch einen allenfalls vorhandenen zweiten allein vertretungsbefugten Gesellschafter wäre die Gesellschaft dann in der Lage, in dem sie betreffenden Zwangsstrafenverfahren Rekurs zu erheben.OGH 6 Ob 124/05m, 14.07.2005
- Im Zwangsstrafenverfahren nach § 283 HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff HGB hat auch die Kapitalgesellschaft neben ihrem Organ Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 und ist damit rekursberechtigt.OGH 6 Ob 124/05m, 14.07.2005
- Wenngleich es ausreicht, dass die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl erfolgt (Geist in Jabornegg, HGB Rz 4 zu § 275), richten sich die zwingenden Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, somit an alle Geschäftsführer. Unterbleibt die Offenlegung, sind nach § 283 Abs 1 HGB auch die Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. Der Umstand, dass die Zwangsstrafe gegen alle Geschäftsführer verhängt werden kann, findet seine sachliche Rechtfertigung in der jeden Geschäftsführer der GmbH unabhängig von einer allfälligen Geschäftsverteilung treffenden Pflicht zur Rechnungslegung, deren Überprüfung und Unterfertigung.OGH 6 Ob 14/00b, 09.03.2000
- Die Erstellung des Jahresabschlusses zählt zu den jedem Geschäftsführer unabdingbar obliegenden gesetzlichen Pflichten.OGH 9 Os 142/82, 07.06.1983
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- Nur gewerberechtlicher Geschäftsführer der im Innenverhältnis an der Geschäftsführung der Gesellschaft nicht besonders beteiligt ist, sondern die tatsächliche Geschäftsführung einem anderen Geschäftsführer überließ.OGH 3 Ob 633/81, 10.02.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023825 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 6 Ob 112/25a, 30.06.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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