Ersetzt der Hersteller Sachschäden durch ein fehlerhaftes Produkt?
günstig für Hersteller betrifft Konsumenten, Unternehmer, Hersteller, Käufer
Bei Sachschäden nur, wenn Sie Verbraucher sind. Schäden an Sachen, die unternehmerisch genutzt werden, sind vom Ersatz ausgenommen. Eine Genossenschaft oder ein Bundesland gilt dabei nicht als Verbraucher; auch eine Ware, die zum Weiterverkauf bestimmt ist, fällt unter den Unternehmerbegriff.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 20.02.2019 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2002)
Nach dem erklärten Zweck sowohl der EG-Richtlinie als auch des Produkthaftungsgesetzes soll bei Sachschäden nicht "jedermann" in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, sondern lediglich die Verbraucher (Konsumenten) (vgl Art 9b RL, § 2 Z 1 PHG).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch eine zur Weiterveräußerung bestimmte Ware fällt unter § 2 Z 1 PHG.OGH 3 Ob 21/19p, 20.02.2019
- Ausgeschlossen ist der Ersatz von Schäden an unternehmerisch genutzten Sachen.OGH 6 Ob 108/07m, 27.02.2009
- Ein Bundesland als juristische Personen des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich als Unternehmer im Sinn des § 2 Z 1 PHG anzusehen.OGH 7 Ob 30/07y, 16.11.2007
- Hier: Eine gemeinnützige Bau-, Wohn-und Siedlungsgenossenschaft in der Rechtsform einer reg.GenmbH kann keinesfalls unter den Begriff des „Verbrauchers" subsumiert werden.OGH 1 Ob 8/05s, 22.02.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117224 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 3 Ob 21/19p, 20.02.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
EG-RL 85/374/EWG - Produkthaftungsrichtlinie 385L0374 allg; EG-RL 85/374/EWG - Produkthaftungsrichtlinie 385L0374 Art9b; PHG §2 Z1; PHG allg
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