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Haftet der Hersteller, wenn die Sache jemand anderem gehört?

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Die Grundsätze der Produzentenhaftung erfassen Schäden, die dem Erwerber durch einen Sachmangel entstehen. Dieselben Überlegungen gelten, wenn die Sache mit einem Rechtsmangel behaftet ist, den der letzte Erwerber nicht ohne Weiteres erkennen konnte, denn Sach- und Rechtsmängel werden grundsätzlich gleich behandelt. Das bloße Vermögen Dritter ist zwar in der Regel nicht geschützt; besteht der typische Schaden bei Rechtsmängeln aber darin, dass der Erwerber vom Berechtigten in Anspruch genommen wird, sind auch solche reinen Vermögensschäden zu ersetzen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

1.) Die auf der Grundlage der Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten zugunsten Dritter aufbauenden Grundsätze der sogenannten Produzentenhaftung sind auf Mangelfolgeschäden abgestellt, die der Erwerber infolge eines Sachmangels erleidet. 2.) Eine gleiche Interessenlage besteht aber auch, wenn der Produzent Sachen in Verkehr bringt, die mit einem für den (letzten) Erwerber nicht oder nicht ohne weiteres erkennbaren Rechtsmangel behaftet sind. 3.) Da das ABGB Sachmängel und Rechtsmängel grundsätzlich gleich behandelt, kommt § 932 Abs 1 letzter Satz ABGB auch bei Folgeschäden aus Rechtsmängeln zur Anwendung. Auch für diese Grundsätzen einzustehen. 4.) Im Gegensatz zu den absolut geschützten Rechten ist das bloße Vermögen dritter Personen in der Regel nicht in den Schutzbereich einzubeziehen. Soweit aber bei Rechtsmängeln der typische Schaden darin besteht, dass der Erwerber vom Berechtigten in Anspruch genommen wird, sind auch daraus entspringende "reine Vermögensschäden" zu ersetzen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017068 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 12.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Kauf einer fremden Sache und Gewährleistung

In der Regel nicht, wenn Sie trotzdem Eigentümer geworden sind. Dann hat der Verkäufer seine Vertragspflicht erfüllt, und Sie können weder wegen eines Rechtsmangels Gewähr verlangen noch den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Anders ist es nur bei besonderen Interessen, die der gutgläubige Erwerb nicht befriedigt.

günstig für Verkäufer Schadenersatz neben der Gewährleistung

Schadenersatz steht Ihnen nur zu, wenn durch den Fehler noch ein weiterer Schaden entstanden ist. Besteht Ihr Nachteil nur darin, dass der Mangel überhaupt vorhanden ist, gibt es dafür keinen zusätzlichen Ersatzanspruch.

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