Haftet der Hersteller, wenn die Sache jemand anderem gehört?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 28.05.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein solcher Vermögensschaden kann insbesondere darin bestehen, dass eine Schlechterfüllung zu einem verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch eines Vierten gegen den aus dem Vertrag begünstigten Dritten führt. Fällt dieser Schaden in den Schutzbereich des Vertrags, so ist der fahrlässig handelnde Vertragspartner verpflichtet, dem aus dem Vertrag begünstigten Dritten Regress zu leisten.OGH 4 Ob 146/10i, 09.11.2010
- Das bloße Vermögen eines Dritten ist in der Regel also nicht in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll.OGH 7 Ob 165/03w, 05.08.2003
- In den Schutzbereich sind nur die absolut geschützten Güter Dritter einzubeziehen, es sei denn, die Hauptleistung aus dem Vertrag sollte gerade einem Dritten zukommen, wie etwa bei Verträgen zu Gunsten Dritter oder bei mittelbarer Stellvertretung.OGH 8 Ob 514/87, 08.07.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017068 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 5 Ob 160/23z, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 135/23y, 28.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 96/16t, 28.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 881 · Verträge zugunsten Dritter
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1331
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel nicht, wenn Sie trotzdem Eigentümer geworden sind. Dann hat der Verkäufer seine Vertragspflicht erfüllt, und Sie können weder wegen eines Rechtsmangels Gewähr verlangen noch den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Anders ist es nur bei besonderen Interessen, die der gutgläubige Erwerb nicht befriedigt.
Schadenersatz steht Ihnen nur zu, wenn durch den Fehler noch ein weiterer Schaden entstanden ist. Besteht Ihr Nachteil nur darin, dass der Mangel überhaupt vorhanden ist, gibt es dafür keinen zusätzlichen Ersatzanspruch.