Genügt die Anzeige bei der Polizei für meinen Schadenersatzanspruch?
günstig für Ersatzpflichtiger betrifft Unfallopfer, Geschädigte, Fahrzeughalter, Versicherer
Nein. Sie dürfen nicht darauf vertrauen, dass die Polizei die richtige Stelle für die vorgeschriebene Anzeige ist. Sie müssen den Schaden dem Ersatzpflichtigen selbst anzeigen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 05.08.2016 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Der Geschädigte darf nicht darauf vertrauen, dass die Gendarmerie die richtige Stelle wäre, um die im § 18 EKHG vorgesehene Anzeige vorzunehmen. Vielmehr ist diese gegenüber dem Ersatzpflichtigen selbst zu erstatten.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118022 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 2 Ob 240/15f, 05.08.2016, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EKHG §18
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