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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 240/15f

Worum es ging: Kann ich meinen Schaden direkt bei der Versicherung einfordern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einem Schaden können Sie sich nicht nur an den Schädiger wenden, sondern auch direkt an dessen Haftpflichtversicherung. Die Versicherung tritt der Schuld des Schädigers gesetzlich bei. Sie haben damit einen zweiten zahlungsfähigen Schuldner.

Die Anzeige soll den Ersatzpflichtigen möglichst rasch darüber informieren, dass er in Anspruch genommen werden soll. Er soll dadurch die Gelegenheit bekommen, den Sachverhalt zu klären und Umstände zu sichern, die ihn entlasten könnten.

Nein. Sie dürfen nicht darauf vertrauen, dass die Polizei die richtige Stelle für die vorgeschriebene Anzeige ist. Sie müssen den Schaden dem Ersatzpflichtigen selbst anzeigen.

Nein. Die Haftung des Haftpflichtversicherers hängt von der Haftung des Fahrzeughalters ab. Besteht gegen den Halter kein Anspruch, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, können Sie auch gegen den Versicherer nichts durchsetzen.

Nein. Die gesetzliche Anzeigepflicht nach dem Haftpflichtgesetz für Kraftfahrzeug- und Eisenbahnunfälle besteht unabhängig von jener Anzeigepflicht, die das Versicherungsrecht vorsieht. Die eine erfüllt die andere daher nicht automatisch.

Ja. Anders als bei der Verjährung muss das Gericht die Ausschlussfrist für die Unfallanzeige von sich aus beachten. Der Gegner muss sich also nicht ausdrücklich darauf berufen.

Ja. Die Anzeige muss dem Ersatzpflichtigen selbst oder seinem Vertreter zugehen. Weil der Haftpflichtversicherer den Schaden regulieren darf und diese Vollmacht auch den Empfang der Anzeige umfasst, können Sie die Anzeige auch an ihn richten.

Ja. Kommen mehrere Personen als Haftpflichtige in Betracht, müssen Sie die Anzeige an jede von ihnen richten. Eine Anzeige an nur einen von ihnen genügt nicht.

Nein. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Die Regeln, die bei der Verjährung eine Hemmung oder eine Unterbrechung der Frist erlauben, gelten dafür nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1407 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

65 Absätze, 28.187 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2016

Geschäftszahl

2Ob240/15f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Wien, Landesstelle Graz, Göstinger Straße 26, 8021 Graz, vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. T***** F*****, vertreten durch Dr. Heimo Modelhart und Mag. Dr. Elisabeth Humer-Rieger, Rechtsanwälte in Linz, und 2. A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in Villach, wegen 226.007,31 EUR sA und Feststellung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. November 2015, GZ 4 R 158/15k-23, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Juli 2015, GZ 20 Cg 34/14y-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird in Bezug auf die erstbeklagte Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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