Kann ich die Kündigung anfechten, wenn ein zumutbares Angebot vorlag?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 18.10.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung ist nicht der angebotene Ersatzarbeitsplatz, sondern der bisherige Arbeitsplatz unter den geänderten Entgelt- und Arbeitsbedingungen.OGH 9 ObA 59/23a, 18.10.2023
- Die Behauptung und der Beweis dafür, dass das Änderungsanbot unzumutbar gewesen wäre, obliegt dem anfechtenden Dienstnehmer.OGH 8 ObA 51/14d, 25.08.2014
- Die Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden.OGH 8 ObA 51/14d, 25.08.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118293 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 9 ObA 59/23a, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 8/20x, 29.04.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei einer Änderungskündigung wird für den Fall gekündigt, dass Sie einer bestimmten Änderung Ihres Arbeitsvertrags nicht zustimmen. Ob Sie zu den neu angebotenen Bedingungen im Arbeitsverhältnis bleiben wollen, entscheiden ausschließlich Sie.
Auch wenn Sie eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechten, bleibt die ausgesprochene Kündigung vorerst aufrecht. Sie können daher zunächst weder Weiterbeschäftigung noch Weiterzahlung des Entgelts verlangen. Erst die Entscheidung, mit der der Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses rückwirkend festgestellt wird, beseitigt dieses Hindernis, und erst ab da beginnt die Verjährung.