Zum Inhalt springen

Ab wann kann ich Lohn nach angefochtener Kündigung verlangen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsratsmitglieder
Auch wenn Sie eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechten, bleibt die ausgesprochene Kündigung vorerst aufrecht. Sie können daher zunächst weder Weiterbeschäftigung noch Weiterzahlung des Entgelts verlangen. Erst die Entscheidung, mit der der Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses rückwirkend festgestellt wird, beseitigt dieses Hindernis, und erst ab da beginnt die Verjährung.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 23.11.2023 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Wenn auch der Arbeitnehmer eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG beim Einigungsamt anfechten kann, bleibt die einmal ausgesprochene Kündigung aufrecht; der Arbeitnehmer kann daher zunächst weder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch die Weiterzahlung des Entgelts verlangen. Erst der Bescheid des Einigungsamtes, durch welchen das aufrechte Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses rückwirkend festgestellt wird, beseitigt dieses Hindernis. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch verjähren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051455 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 3.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Zumutbarkeit bei der Änderungskündigung

Eine Kündigung, mit der Ihnen zugleich geänderte Arbeitsbedingungen angeboten werden, ist nicht sozialwidrig, wenn Ihnen die Annahme des Angebots zumutbar war. Verglichen wird dabei Ihr bisheriger Arbeitsplatz mit den geänderten Bedingungen.

günstig für Arbeitgeber Ausnahmegründe bei der Kündigungsanfechtung

Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Liegt aber einer der gesetzlichen Ausnahmegründe vor, darf der Betriebsinhaber trotz dieser Folgen kündigen. Die Beeinträchtigung muss dabei sehr wohl vorliegen; der Ausnahmegrund hebt nur die soziale Ungerechtfertigtheit auf.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Entgelt während der Kündigungsanfechtung
Arbeitsrecht · Fristen während der Kündigungsanfechtung
Arbeitsrecht · Fälligkeit des Entgelts nach Kündigungsanfechtung
Arbeitsrecht · Klagebegehren bei der Kündigungsanfechtung