Muss ich schlechtere Bedingungen annehmen, um den Job zu behalten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 18.06.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Stromlieferungsvertrag.OGH 7 Ob 36/24f, 22.05.2024
- Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass für die Frage der Interessenbeeinträchtigung bei Änderungskündigungen nicht auch auf die Vermittlungschancen am allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen wäre.OGH 8 ObA 2/20g, 24.01.2020
- Auch Änderungskündigungen unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG.OGH 8 ObA 23/10f, 22.04.2010
- Da es sich um eine vom Verhalten des Erklärungsempfängers abhängige "Potestativbedingung" handelt, ist die Änderungskündigung zulässig.OGH 8 ObA 7/04v, 23.01.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028310 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 6 Ob 199/23t, 18.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 36/24f, 22.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 59/23a, 16.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 16/18w, 24.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 936
- ABGB § 1159 · Kündigung
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 20
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bietet Ihnen der Arbeitgeber auf dem vorgesehenen Weg eine Änderung Ihres Vertrags an und stimmen Sie nicht zu, so kann eine deswegen ausgesprochene Kündigung wegen Ihrer Interessen angefochten werden. Sie gilt aber nicht als Kündigung, die Sie dafür bestraft, dass Sie Ihre Ansprüche geltend gemacht haben.
Eine Kündigung, mit der Ihnen zugleich geänderte Arbeitsbedingungen angeboten werden, ist nicht sozialwidrig, wenn Ihnen die Annahme des Angebots zumutbar war. Verglichen wird dabei Ihr bisheriger Arbeitsplatz mit den geänderten Bedingungen.