Wer zahlt Urlaubsgeld und Urlaubsersatz nach einem Betriebsverkauf?
günstig für Betriebsübernehmer betrifft Arbeitnehmer, Betriebsveräußerer, Betriebsübernehmer
Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld erwerben Sie laufend mit der Zeit, ähnlich wie das laufende Entgelt. Für den Teil, der auf seine Zeit entfällt, steht daher der frühere Arbeitgeber ein. Dasselbe gilt für die Abgeltung nicht verbrauchten Urlaubs: Im Verhältnis zwischen altem und neuem Arbeitgeber trägt die Kosten derjenige, bei dem der Anspruch entstanden ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 30.08.2016 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen ist es ebenfalls geboten, ausschließlich auf die beim jeweiligen Arbeitgeber zugebrachten Dienstzeiten abzustellen, weil diesem auch der Nutzen aus der Arbeitsleistung zugute gekommen ist. Gleiches gilt auch für die Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub (§ 10 UrlG). Auch der Urlaub ist ein Teil der Gegenleistung, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gebührt und die ihm im Falle der Nichtkonsumation bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten ist. Im internen Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber ist derjenige mit den Kosten zu belasten, bei dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, und infolge dessen auch der Regressanspruch auf Abgeltung des Urlaubs dementsprechend zu aliquotieren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Anders als bei Sonderzahlungen, Urlaubsentgelten und Gutstunden, die typischerweise innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach einem Betriebsübergang fällig werden, ist hinsichtlich aus einem bestimmten Anlass in größerem zeitlichem Abstand gewährter Leistungen wie insb Jubiläumsgeldern die Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG analog anzuwenden.OGH 6 Ob 136/16t, 30.08.2016
- Dies dient der Verhinderung wirtschaftlich nicht zu vertretender Beanspruchungen des Erwerbers in jenen Fällen, in denen keine direkte vertragliche Beziehung zum Veräußerer besteht. Ein Veräußerer könnte ansonsten bei Ablauf des Pachtvertrags seine ganze Belegschaft mit enormen Urlaubsrückständen und Gutstunden aus Überstundenleistungen an den neuen Pächter weiter reichen, und dieser müsste alle Ansprüche erfüllen, obwohl ihm die entsprechende Gegenleistung nicht zugutegekommen ist und er keine Möglichkeit hatte, dafür mit dem Veräußerer vertraglichen Ausgleich zu finden.OGH 2 Ob 16/09f, 25.06.2009
- Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress.OGH 9 Ob 79/08w, 01.04.2009
- Ausgehend von dem Kriterium, demjenigen Arbeitgeber die endgültige Tragung der Leistung aufzuerlegen, welcher auch den Nutzen davon hatte, ergibt sich keine unterschiedliche Betrachtung für den Ersatz der hier zu beurteilenden Urlaubsentschädigung bzw -abfindung im Sinne der früheren gesetzlichen Regelung. Daraus folgt, dass unverbrauchte Urlaubszeiten, welche noch in die Arbeitszeit beim Veräußerer fallen, auch diesem zugutegekommen sind und daher von ihm als "Nutznießer" im Regresswege an den Erwerber, der diese Leistungen an den übernommenen Arbeitnehmer erbracht hat, abzugelten sind.OGH 9 Ob 17/04x, 09.06.2004
- Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG.OGH 9 ObA 17/04x, 26.05.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118665 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 6 Ob 136/16t, 30.08.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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